Am 2. Februar 2026 fand im Landesgericht Wels ein außergewöhnlicher Prozess gegen eine 23-Jährige wegen versuchten Mordes statt. Diese Angeklagte hatte im vergangenen September in Gmunden angekündigt, einen Angriff durchzuführen. Besorgte Freundinnen alarmierten daraufhin die Polizei, nachdem die Frau in sozialen Medien erklärten hatte, sie wolle jemanden erstechen.

Die Ermittler entdeckten die Angeklagte mit einem großen, scharfen Messer in einem Wartehäuschen am Bahnhof, allerdings gibt es kein direktes Opfer in diesem Fall. Während des Prozesses bekannte sich die Frau nicht schuldig, wurde jedoch als zurechnungsfähig, jedoch psychisch krank eingestuft. Der Staatsanwalt argumentierte, dass die Verwendung des Messers einen klaren Vorsatz zur Tötung zeige, insbesondere da sie ein Foto des Messers mit dem Kommentar „Das sagen mir Stimmen im Kopf“ an eine Freundin gesendet hatte und angekündigt hatte, „nur mehr auf die passende Person zu warten“.

Psychische Erkrankung im Fokus

Der Verteidiger der Angeklagten stritt die Vorwürfe ab und bezeichnete die Frau als psychisch erkrankt, die niemandem schaden könne. Tatsächlich gab die Angeklagte an, fünf Tage vor dem Vorfall „böse Stimmen“ gehört zu haben, die sie zu dem geplanten Angriff verleiteten. Sie wollte die Stimmen auf diese Weise zum Schweigen bringen und konnte sich nicht mehr an die Ereignisse am Bahnhof erinnern, obwohl sich dort zuvor 15 Passanten aufgehalten hatten.

Nach ihrer Festnahme wehrte sich die Frau zudem gegen die Polizisten und gestand diese Tat zwei Tage später. Sie äußerte Bedauern über ihr Verhalten und berichtete, dass sie medikamentös eingestellt sei und die Stimmen seitdem verschwunden seien. Ein Urteil wird noch am selben Tag erwartet, nachdem sowohl Zeugen als auch eine psychiatrische Sachverständige angehört wurden.

Komplexe rechtliche Rahmenbedingungen

Der Fall wirft Fragen zur Schuldfähigkeit auf, die in der strafrechtlichen Praxis von zentraler Bedeutung sind. Laut dem deutschen Strafgesetzbuch regelt § 20 die Schuldunfähigkeit bei psychischen Störungen. Eine Schuldunfähigkeit ist gegeben, wenn der Beschuldigte aufgrund einer psychischen Erkrankung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Sollte diese Unfähigkeit nicht vorliegen, könnte die Angeklagte als vermindert schuldfähig gelten, was in der Folge zu einer milderen Strafe führen könnte.

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs bietet zusätzlichen Kontext zu diesem Thema. Der BGH betont in seinem Beschluss 2 StR 409/23 vom 20. Februar 2024 die Notwendigkeit gründlicher psychiatrischer Begutachtungen und deren sorgfältige Würdigung in Strafverfahren. Dies ist besonders relevant, da in dem Prozess gegen die 23-Jährige ebenfalls die Frage aufkommt, inwiefern ihre psychische Erkrankung die Tathandlungen beeinflusste.

In Fällen wie diesem ist nicht nur das Vorliegen der psychischen Erkrankung von Bedeutung, sondern auch die Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten. Diese Faktoren sind entscheidend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit und bestimmen letztendlich die rechtlichen Konsequenzen für die Angeklagte.

Der Prozess in Wels zeigt eindrücklich, wie komplex die Schnittstellen zwischen Recht, Psychiatrie und gesellschaftlichen Erwartungen sein können. Das Urteil dieses Falls könnte weitreichende Auswirkungen auf die Behandlung ähnlicher Fälle in der Zukunft haben.

Für weitere Informationen über psychische Erkrankungen im Strafrecht siehe 5min.at, ferner-alsdorf.de und kanzlei.law.