In der Stadt Brandenburg an der Havel stehen die Vorbereitungen für den Jahreswechsel unter dem Motto der Sicherheit. Der Verkauf von Feuerwerksartikeln im Einzelhandel ist vom 28. Dezember bis 31. Dezember 2024 erlaubt. Die Stadtverwaltung bittet die Bevölkerung, die aufgeführten Vorschriften und Sicherheitshinweise zu beachten, um Unfälle und Brände zu vermeiden, die häufig auf unsachgemäßen Umgang oder nicht zugelassene Produkte zurückzuführen sind.
Es ist wichtig, ausschließlich zugelassene Produkte mit CE-Kennzeichnung zu verwenden, die die Nummer 0589-F2-XXXX tragen. Zudem dürfen Feuerwerkskörper der Klasse 2 nur von Personen ab 18 Jahren verwendet werden. Händler und Eltern müssen sich vergewissern, dass Minderjährige keinen Zugang zu Feuerwerksartikeln erhalten. Das Abbrennen der Feuerwerkskörper ist im Freien nur am 31. Dezember 2024 und am 1. Januar 2025 gestattet und muss von einem sicheren Startplatz erfolgen.
Wichtige Vorschriften für den Jahreswechsel
Eine weitere Regelung besagt, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie brandempfindlichen Gebäuden verboten ist. Außerdem ist es untersagt, Feuerwerkskörper bei der Zündung in der Hand zu halten. Blindgänger dürfen nicht erneut verwendet werden. Bewohner werden darum gebeten, Balkone und Terrassen leer zu räumen, Fenster und Mülltonnen geschlossen zu halten und offenes Licht sowie Feuer vor dem Verlassen der Wohnung zu löschen.
Besonderes Augenmerk liegt auch auf dem Thema Tierschutz. Tierhalter sollten ihre Tiere in geschützten Räumen halten und die Stressbelastung während der Feuerwerke minimieren. Im Falle von Bränden oder Unglücken sollten die Personen Ruhe bewahren und den Notruf 112 kontaktieren. Die Stadt appelliert an die Einwohner, vorsichtig und rücksichtsvoll während des Jahreswechsels zu agieren, wie stadt-brandenburg.de berichtet.
In Deutschland dürfen Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2 verwendet werden. Diese müssen eine CE-Kennzeichnung sowie eine Registriernummer aufweisen. Feuerwerkskörper, die nicht über diese Kennzeichnung verfügen, sind zum Verkauf und zur Zündung verboten. Besonders gefährlich sind illegale Feuerwerkskörper wie die sogenannten „Polenböller“, die nicht nur verboten sind, sondern auch zu schweren Verletzungen und hohen Bußgeldern führen können. Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist vom 29. bis 31. Dezember erlaubt, wobei der erste Verkaufstag auf den 28. Dezember fällt, sofern einer dieser Tage auf einen Sonntag trifft.
Das Zünden von Feuerwerken ist offiziell nur vom 31. Dezember, 0 Uhr, bis zum 1. Januar, 0 Uhr, erlaubt. Außerhalb dieser Zeiten benötigen Feuerwerkszündungen eine Sondergenehmigung. Verstöße gegen diese Regelungen können mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro bestraft werden. Ab 22 Uhr gilt in der Regel Nachtruhe, die an Silvester jedoch oft großzügiger gehandhabt wird. Um lärmempfindliche Nachbarn zu schützen, wird empfohlen, Fenster und Türen geschlossen zu halten, wie ludwigshafen24.de erklärt.
Ort des Geschehens
Details zur Meldung