Ein bemerkenswerter Fall beschäftigt derzeit die Justiz in Deutschland: Eine Frau aus dem Landkreis Pinneberg steht vor der Herausforderung, einer Rückforderung von 15.000 Euro gegenüberzutreten. Diese Summe fordert die Behörde für Sozialhilfe zurück, nachdem festgestellt wurde, dass die Frau aufgrund eines Verwaltungsfehlers über vier Jahre lang zu Unrecht Leistungen erhalten hat. Der Fall zieht sich bereits seit 2010, als die Frau, die auf Grund ihrer Erwerbsminderung auf Sozialhilfe angewiesen war, eine gravierende Mitteilungspflicht versäumte: Sie informierte die Behörde nicht über ihre Heirat.
Der zuständige Sozialhilfeträger hatte die Zahlungen trotz der fehlenden Unterlagen und der rechtlichen Verpflichtung zur Meldung der Eheschließung weiterhin geleistet, da ein Fehler in der EDV-Anwendung nicht behoben wurde. Erst 2016 bemerkte die Behörde diesen gravierenden Fehler und forderte daraufhin die Rückzahlung. Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun entschieden, dass die Rückforderung unrechtens ist, da der Fehler auf Seiten der Behörde lag. Es argumentierte, dass die Verantwortlichen ihre eigenen Fehler berücksichtigen müssten, was sie in diesem Fall nicht getan hatten.
Aufhebung der Rückforderung
Das Gericht stellt klar, dass die für das Wohlergehen der Rentnerin zuständige Behörde bei der Rückforderung von Sozialleistungen, die aufgrund eines internen Fehlers über Jahre hinweg gezahlt wurden, einen Ermessensfehler begangen hat. Laut der Entscheidung des Bundessozialgerichts kann die Behörde deshalb nicht einfach eine pauschale Rückzahlung verlangen, wenn interne Kontrollmechanismen versagt haben und die Empfängerin die Gelder zu Unrecht erhalten hat. Hierbei wird auch auf die Verantwortung der Behörden hingewiesen, Fehler zu erkennen und zu korrigieren, bevor sie Forderungen aufstellen.
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