FlensburgRecht

Verwirrung im Flensburger Gericht: Verfahren nach Nötigung aufgehoben!

Am 11. Januar 2025 berichtete die Webseite Strafrechtsiegen.de über die Entscheidung des Landgerichts Flensburg, das Urteil der III. Kleinen Strafkammer vom 12. Juni 2024 aufzuheben. In diesem Fall wurde der Angeklagte in erster Instanz vom Amtsgericht Flensburg wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. Das Landgericht hatte das Verfahren durch ein Prozessurteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO wegen eines festgestellten Verfahrenshindernisses eingestellt.

Das Verfahrenshindernis resultierte aus der Tatsache, dass das Amtsgericht im Strafbefehlsverfahren ohne Eröffnungsbeschluss nach Ablehnung des beschleunigten Verfahrens entschied. Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Revision und argumentierte, dass im Strafbefehlsverfahren kein Eröffnungsbeschluss erforderlich sei. Die Revision wurde gemäß § 333 StPO für zulässig erklärt und das Landgericht stellte fest, dass die Einstellung des Verfahrens rechtsfehlerhaft war.

Details zu den Verfahrensarten

Die Staatsanwaltschaft kann nach der Ablehnung des beschleunigten Verfahrens einen Strafbefehlsantrag stellen, was bedeutet, dass der Erlass des Strafbefehls den Eröffnungsbeschluss im Strafbefehlsverfahren ersetzt. Das Amtsgericht hatte das Strafbefehlsverfahren daher rechtsfehlerfrei durchgeführt. Das Landgericht missverstand die gesetzlichen Regelungen und Verfahrensarten. Zudem behält die Staatsanwaltschaft die Dispositionsbefugnis über die Anklage bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens.

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Nach der Ablehnung des beschleunigten Verfahrens wird das Verfahren in das Ermittlungsverfahren zurückgeführt, und die Staatsanwaltschaft hat erneut die Möglichkeit zu entscheiden, wie sie verfahren möchte, einschließlich der Beantragung eines Strafbefehls. Die Auffassung des Landgerichts, dass ein Strafbefehl nach Ablehnung des beschleunigten Verfahrens die Verteidigung des Angeklagten einschränkt, wurde als unzutreffend angesehen. Die Hauptverhandlung findet auf Einspruch des Angeklagten statt, sobald ein Strafbefehl erlassen wird.

Die besonderen Verfahrensarten im deutschen Recht umfassen u.a. das Strafbefehlsverfahren, das durch § 407 ff. StPO geregelt ist. Laut jura-online.de sind die wesentlichen Voraussetzungen für dieses Verfahren die Zuständigkeit des Amtsgerichts sowie das Vorliegen eines Vergehens nach § 12 StGB. Außerdem ist keine Eröffnung einer Hauptverhandlung erforderlich, wenn eine klare Beweislage oder ein einfacher Sachverhalt vorliegt. Die Staatsanwaltschaft muss zudem einen Antrag auf bestimmte Rechtsfolgen stellen, und gegen den Strafbefehl kann gemäß § 410 StPO Einspruch erhoben werden.


- Übermittelt durch West-Ost-Medien

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Beste Referenz
strafrechtsiegen.de
Weitere Quellen
jura-online.de

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