Kreis Olpe. Im Rahmen einer neuen Regelung besteht ab sofort die Möglichkeit, bei den Finanzbehörden Lohnsteuer-Freibeträge für die Jahre 2025 und 2026 zu beantragen. Diese Bestellung kann dazu beitragen, dass Arbeitnehmer sofort von einer Senkung ihrer monatlichen Steuerabzüge profitieren und somit mehr Geld auf ihrem Konto bleibt. Der Antrag kann ganz einfach über das elektronische Portal ELSTER, ohne Papierkram, gesendet werden.
Zu den Ausgaben, die steuerlich geltend gemacht werden können, zählen beispielsweise Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen sowie Sonderausgaben. Diese Arten von Ausgaben verringern die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber von dem Bruttoeinkommen einbehält. Dadurch steht den Angestellten am Monatsende mehr Geld zur Verfügung. „Durch die Lohnsteuer-Ermäßigung können Arbeitnehmer früher über ihr Geld verfügen“, erklärt Stefanie Dißmann, die Leiterin des Finanzamts Olpe. „Somit müssen sie nicht mehr bis zur nächsten Steuererklärung warten, um eine Erstattung zu beantragen.“
Fristen und Antragsmöglichkeiten
Wichtig zu beachten ist, dass Anträge für eine Lohnsteuer-Ermäßigung, die bis zum 31. Januar 2025 beim Finanzamt eingehen, rückwirkend ab Jahresbeginn in Kraft treten. Handelt es sich um Anträge, die nach dieser Frist eingereicht werden, erfolgt die Ermäßigung erst ab dem folgenden Monat. Das bietet eine gute Möglichkeit, die eigene Steuerlast schon frühzeitig im Jahr zu senken und somit das monatliche Nettogehalt zu erhöhen.
Ein Antrag kann gleich für bis zu zwei Jahre gestellt werden. Bei verändertem Einkommen oder gehäuften Ausgaben können bestehende Freibeträge nachträglich angepasst werden, um die individuelle Steuerbelastung zu optimieren. Auch Verluste aus anderen Einkunftsarten können auf Antrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren berücksichtigt werden. Auch Änderungen bei der Zahl der Kinderfreibeträge sind möglich, sofern die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Die Berechnung der Lohnsteuer erfolgt nicht nur auf Grundlage der Steuerklasse, sondern auch der Kinderfreibeträge und der Religionszugehörigkeit, die dem Arbeitgeber via elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zur Verfügung stehen. Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass der Antrag bis spätestens zum 30. November des laufenden Jahres gestellt wird, um von den Vergünstigungen noch im gleichen Jahr profitieren zu können. Weitere Informationen sind auf der Webseite des Finanzamts NRW zugänglich.
Neu ist zudem, dass mit einem aktualisierten Hauptvordruck jetzt auch ein Steuerklassenwechsel beantragt werden kann. Dieser Wechsel ist möglich von der Kombination IV/IV zu III/V, was für viele Arbeitnehmer eine erhebliche finanzielle Entlastung bedeuten kann.
Insgesamt zeigt diese Maßnahme der Finanzbehörden, wie wichtig es ist, die Steuerpolitik für die Menschen zugänglicher und für die eigene finanzielle Situation vorteilhafter zu gestalten. Die Möglichkeit, steuerliche Vorteile sofort in die eigene Haushaltskasse zu bekommen, kann einen spürbaren Unterschied ausmachen.