In der arbeitsrechtlichen Diskussion um die Feiertage und Betriebsferien hat sich in diesem Jahr wieder einiges zugespielt, das alle Arbeitnehmer interessieren sollte. Heiligabend (24. Dezember) und Silvester (31. Dezember) sind, wie rechtliche Experten wie Elise Hartwich von der Arbeitnehmerkammer Bremen klarstellen, keine gesetzlichen Feiertage. Dies bedeutet, dass viele Beschäftigte an diesen Tagen zur Arbeit verpflichtet sind, es sei denn, sie nehmen Urlaub. Unternehmen können jedoch individuelle Regelungen treffen, die eine teilweise oder vollständige Freistellung ermöglichen, wobei eine betriebliche Übung berücksichtigt werden sollte, wenn diese Tage in der Vergangenheit oft als frei gelten. So können Arbeitnehmer auf solche Traditionen hoffen, auch wenn dies rechtlich nicht garantiert ist, wie Wismar.fm berichtet.
Urlaubsregelungen und Betriebsferien
Betriebsferien, häufig zwischen Weihnachten und Neujahr, können kaum kurzfristig angeordnet werden. Rechtsexperten wie Nathalie Oberthür erklären, dass Arbeitgeber solche Ferien möglicherweise anordnen dürfen, aber sie müssen dies rechtzeitig ankündigen – idealerweise sechs bis zwölf Monate im Voraus. Zudem ist eine Urlaubsanordnung nur zulässig, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Auch eine Urlaubssperre um die Feiertage ist denkbar, wenn das Arbeitsaufkommen besonders hoch ist, was Arbeitgeber nicht ohne weiteres ignorieren können. Ebenso gilt, dass Betriebsferien nicht dazu führen dürfen, dass der gesamte Jahresurlaub verbraucht wird, was in der Regel bei zwei Dritteln des Urlaubs als akzeptabel erachtet wird, wie von Haufe.de erklärt wird.
Zudem gibt es keine gesetzliche Pflicht für die Zahlung von Feiertagszuschlägen oder Weihnachtsgeld. Beschäftigte können hier Ansprüche aus ihrem Arbeits-, Tarifvertrag oder betrieblicher Übung ableiten, aber eine gesetzliche Absicherung fehlt. Falls keine Regelung besteht, sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, Weihnachtsfeiern durchzuführen, und die Teilnahme ist freiwillig. Arbeitnehmer müssen sich im Klaren sein, dass das geltende Bundesurlaubsgesetz besagt, dass nicht genommener Urlaub am Jahresende verfällt, wobei Absprachen getroffen werden können, um diesen in das neue Jahr mitzunehmen, falls es die Situation erfordert.
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