In Deutschland ist der Herbst traditionell die Zeit, in der sich viele Kinder mit Erkältungen und anderen Krankheiten herumschlagen. Für Eltern ist dies oft eine Herausforderung, insbesondere wenn sie gleichzeitig im Beruf stehen. Das Kinderkrankengeld bietet hier eine finanzielle Unterstützung, wenn Eltern wegen der Betreuung ihrer kranken Kinder nicht arbeiten können. Doch wer hat tatsächlich Anspruch und welche Regelungen gibt es? Zwei Expertinnen haben die wichtigsten Fragen beantwortet.
Das Kinderkrankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenkassen und tritt in Kraft, wenn Eltern aufgrund der Erkrankung ihres Kindes Verdienstausfälle erleiden. In den meisten Fällen beläuft sich das Kinderkrankengeld auf 90 Prozent des Nettoeinkommens des betreuenden Elternteils. Bei bestimmten Einmalzahlungen, wie beispielsweise dem Weihnachtsgeld, kann es sogar bis zu 100 Prozent betragen.
Anspruch auf Kinderkrankengeld
Ein zentraler Punkt ist, dass nur gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld haben. „Nur wer selbst mit Anrecht auf Krankengeld versichert ist, kann auch Kinderkrankengeld beziehen“, erläutert Petra Heinevetter von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland. Außerdem muss das Kind ebenfalls gesetzlich versichert sein. Privatversicherte Eltern gehen hier leider leer aus. Besondere Regelungen gelten für Beamte, die in der Regel Anspruch auf Sonderurlaub haben.
Das Kind muss zudem jünger als zwölf Jahre sein. Bei Kindern mit Behinderungen oder solchen, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es jedoch keine Altersgrenze. Interessant ist auch, dass nicht nur leibliche Eltern, sondern auch Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern und Großeltern Kinderkrankengeld beanspruchen können, wenn sie hauptsächlich für die Betreuung des kranken Kindes verantwortlich sind.
Ein Anspruch auf das Kinderkrankengeld besteht allerdings nur, wenn tatsächlich ein Verdienstausfall aufgrund der Betreuung entsteht. „Es muss auch immer sichergestellt sein, dass keine andere Person im Haushalt die Betreuung übernehmen kann“, fügt Heinevetter hinzu. Sei es, weil das Kind kurzfristig aus der Kita abgeholt werden muss oder der Kinderarzt eine Bescheinigung über die Erkrankung ausstellt – der Nachweis ist zwingend erforderlich.
Regelungen zur Inanspruchnahme
Ein Highlight der neuen Regelungen ist, dass bei einer stationären Aufnahme eines Kindes auch das betreuende Elternteil Anspruch auf Kinderkrankengeld hat. Dies gilt für den gesamten Zeitraum der Mitaufnahme. Bei Kindern unter neun Jahren ist hierfür keine besondere Begründung nötig, während ältere Kinder eine medizinische Notwendigkeit nachweisen müssen.
Zusätzlich gibt es Limits für die Tage, an denen Kinderkrankengeld beansprucht werden kann. Für die Jahre 2024 und 2025 können Eltern bis zu 15 Arbeitstage pro gesetzlich versichertem Kind geltend machen. Alleinerziehende haben das Recht, bis zu 30 Tage pro Kind zu beantragen. Bei mehreren Kindern liegt der Anspruch für jeden Elternteil bei maximal 35 Tagen pro Jahr, für Alleinerziehende bei bis zu 70 Tagen. Eine Ausnahme gilt für schwerstkranke Kinder, bei denen es keine zeitliche Begrenzung für den Leistungsanspruch gibt.
In der Arbeitswelt kann es zu Spannungen führen, wenn Eltern kurzfristig wegen der Erkrankung ihrer Kinder ausfallen. Es ist jedoch wichtig, hier offen zu kommunizieren, wie die Situation ist. Nancy Meckert, Beraterin zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie, empfiehlt, den Dialog mit den Kollegen zu suchen und Verständnis für die unterschiedlichen Lebenslagen zu zeigen. Goed über ein Abwechseln beim Unterstützen im Team kann das Betriebsklima stabil gehalten werden, auch in Zeiten, in denen Eltern häufiger fehlen.
Eltern sind oft bereit, auf ihre Kollegen zuzugehen, die im Gegenzug auch Verständnis für die Herausforderungen aufbringen sollten, die die krankheitsbedingte Abwesenheit mit sich bringt. Meckert sieht die Notwendigkeit, die Balance zwischen Geben und Nehmen zu wahren, um ein positives Arbeitsumfeld zu schaffen.