Im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte kommt es derzeit zu Verzögerungen bei den Straßenbauarbeiten in Blankensee. Laut wir-sind-mueritzer.de beträgt die Ursache für die Baubehinderung drei Monate, da nicht verzeichnete Leitungen unterhalb der Straße entdeckt wurden. Die Bauarbeiten begannen Mitte Oktober 2024 und sollten ursprünglich am 18. Dezember 2024 abgeschlossen werden.
Bislang wurden bereits folgende Arbeiten erfolgreich abgeschlossen:
- Der Regenwasserkanal und die Trinkwasserleitung sind hergestellt.
- Die Bordanlagen der Fahrbahn und des Gehweges wurden bis 35 Meter vor der Anbindung „Warbender Straße“ installiert.
- Der Asphalt wurde auf verschiedenen Abschnitten, einschließlich einer Deckschicht, eingebaut.
Überblick der Bauarbeiten
Um die Begehbarkeit während der Winterpause zu gewährleisten, wurden die Nebenanlagen im Baufeld mit Schottertragschicht-Material angefüllt. Die Beleuchtungsanlage wurde seit Ende November 2024 wieder in Betrieb genommen, und die Grundstückszufahrten wurden temporär für Anlieger hergerichtet. Die Landesstraße 34 bleibt im Baubereich jedoch für den Durchgangsverkehr voll gesperrt.
Der Hintergrund dieser Verzögerungen liegt in unvorhergesehenen Medienbeständen unterhalb der Straße, die nicht dokumentiert waren. Diese Umstände führten zu umfangreichen, ungeplanten Arbeiten durch die Versorgungsträger. Die Fertigstellung der Leitungsarbeiten war eine Voraussetzung für die planmäßige Herstellung des Regenwasserkanals und die Verlegung der neuen Trinkwasserleitung.
Die Fortsetzung der Arbeiten zur Befestigung der Nebenanlagen ist für das kommende Jahr geplant, jedoch abhängig von den Witterungsbedingungen. Die Gesamtheit der Baumaßnahme soll bis September 2025 abgeschlossen sein.
Analoge Probleme aufgrund von Witterungseinflüssen sind nicht ungewöhnlich. Ein Beispiel hierfür berichtet recht-kurz-gefasst.blogspot.com, wo witterungsbedingte Bauzeitverzögerungen zu rechtlichen Auseinandersetzungen führten. In diesem Fall trat ein Bauunternehmen in Klage, nachdem eine außergewöhnlich lange Frost- und Schneeperiode zu einer Unterbrechung der Arbeiten führte. Der Bundesgerichtshof entschied, dass witterungsbedingte Verzögerungen keine erhöhten Baukosten zur Folge hatten, solange keine Mitwirkungspflichten des Auftraggebers verletzt wurden.
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