Die Haltung von Tieren, besonders von Pferden, ist ein heiß diskutiertes Thema! In Deutschland gibt es strenge rechtliche Rahmenbedingungen, die vor allem in der Gruppenhaltung von Bedeutung sind. Ein aufsehenerregender Fall des Amtsgerichts Freising, Aktenzeichen C 7 682/14, stellt die Haftung von Tierhaltern auf den Prüfstand – und zeigt auf, wie schnell aus einer harmlose Weide ein schwerwiegendes rechtliches Dilemma werden kann!
Zwei Halterinnen waren an einem Vorfall beteiligt, bei dem eines der drei Pferde schwer verletzt wurde. Die Halterin des verletzten Tieres forderte von den beiden anderen Haltern den vollständigen Schadensersatz. Doch das Gericht entschied, dass die Klägerin auch einen Teil der Verantwortung für ihr eigenes Pferd tragen müsse. Statt der geforderten 100 % erhielt sie lediglich 50 % Schadensersatz. Das Urteil stützte sich darauf, dass auch sie die “Tiergefahr” ihres eigenen Tieres nicht ignorieren konnte.
Rechtslage und Haftung
Gemäß § 833 BGB haften Tierhalter für Schäden, die ihre Tiere anrichten. Hier kommt interessante Dynamik ins Spiel: Wenn unklar ist, welches Tier für den Schaden verantwortlich ist, können alle Halter mithaften. Dies geschieht, um die Beweislast für den Geschädigten zu erleichtern. Im vorliegenden Fall führte die Unklarheit darüber, welches Pferd die Verletzung verursacht hatte, zu einer Haftung aller beteiligten Halter. Das Gericht machte deutlich, dass jeder Halter zur Verantwortung gezogen werden kann, auch wenn sein Tier nicht den direkten Schaden verursacht hat.
Diese Entscheidung setzt ein starkes Signal: Tierhalter müssen sich der eigenen Haftung bewusst sein und sollten dringend überlegen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Solche Policen sind nicht nur empfehlenswert, sie sind entscheidend, um im Schadensfall nicht in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. Die Komplexität der Tierhalterhaftung erfordert eine fundierte rechtliche Beratung, insbesondere in der Gruppenhaltung von Tieren, um Risiken gezielt zu minimieren.