Wer einen Bausparvertrag besitzt, sollte sich vielleicht noch einmal Gedanken über mögliche zu viel gezahlte Gebühren machen. Denn während die Beträge nicht riesig erscheinen mögen, könnten sich für viele Sparer dennoch interessante Rückzahlungen ergeben. Die Diskussion über Verwaltungskosten für Bausparverträge hat in den letzten Jahren zunehmend an Fahrt gewonnen.
In einem aktuellen Fall ging es vor dem Landgericht Heilbronn um die Bausparkasse Schwäbisch Hall und deren Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Laut der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist die beanstandete Klausel, die die Grundlage für ein jährliches Kontoentgelt von 18 Euro bildet, rechtlich nicht haltbar. Diese Gebühr soll den Verwaltungsaufwand decken, der jedoch laut Gesetz vom Anbieter selbst zu tragen ist. Somit handelt es sich nicht um eine zusätzliche Leistung, für die Bausparer zahlen müssen, wie die Verbraucherzentrale betont.
Rechtliche Entscheidung über Gebühren
Im genannten Verfahren hat das Gericht entschieden, dass die Bausparkasse nicht mehr auf diese Klausel verweisen darf. Dieses Urteil hat allerdings noch keine rechtskräftige Wirkung, und es bleibt abzuwarten, ob die Bausparkasse Rechtsmittel einlegt.
Es ist wichtig zu wissen, dass der Bundesgerichtshof bereits früher entschieden hat, dass solche Gebühren für Verwaltungsleistungen unzulässig sind, was diese Situation weiter kompliziert. Bausparkassen haben die Gebühren in den laufenden Verträgen durch eine Änderung in den AGB eingeführt. Interessanterweise gilt in diesem Kontext nicht das Prinzip „Wer schweigt, bejaht“. Dies bedeutet, dass eine fehlende Reaktion des Verbrauchers auf solche Änderungen nicht automatisch Zustimmung bedeutet.
Die Verbraucherzentralen empfehlen ausdrücklich, solchen Gebühren zu widersprechen und eine Rückerstattung der gezahlten Beträge zu verlangen. Es ist ratsam, bei Fragen oder Unsicherheiten den Kontakt zur Verbraucherzentrale zu suchen, um Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Rückforderung auch für ältere Forderungen
Bemerkenswert ist außerdem, dass die Verbraucherschützer davon überzeugt sind, dass Forderungen auch älterer Jahrgänge nicht verjährt sind. Das bedeutet, dass nicht nur die aktuellen Gebühren relevant sind, sondern dass in der Vergangenheit gezahlte Beiträge ebenfalls zurückgefordert werden können, einschließlich Zinsen.
Allerdings gibt es Unterschiede zwischen den einzelnen Bausparkassen hinsichtlich der Rückerstattungsrichtlinien. Einige erstatten lediglich die Gebühren der letzten drei Jahre, was von den Verbraucherzentralen kritisiert wird. In dieser unsicheren rechtlichen Lage nutzen einige Bausparkassen offenbar die gemischte Informationslage, um sich potenziell Vorteile zu verschaffen.
Die jetzige Diskussion über diese Praxis könnte langfristig neue Standards für die Gestaltung von Bausparverträgen setzen. Wer einen Bausparvertrag besitzt, sollte sich also gut informieren und gegebenenfalls die Chancen zur Rückforderung nutzen. Weitere Informationen zu diesem Thema sind bei den Verbraucherzentralen und in aktuellen Artikeln über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu finden, wie sie etwa www.steuertipps.de bereitstellt.
Verbraucher, die in den letzten Jahren Gebühren gezahlt haben, sollten daher aktiv werden und prüfen, ob sie ein Anrecht auf Rückzahlungen haben. Die rechtlichen Grundlagen sind gut dokumentiert, und es besteht die Möglichkeit, nicht nur das eigene Geld zurückzuerhalten, sondern auch ein Zeichen gegen unzulässige Praktiken im Bereich der Bausparkassen zu setzen.
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