Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank AG wegen Klauseln in ihren Kreditverträgen verklagt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun entschieden, dass diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen der Bank unzulässig sind, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Der VKI ist der Ansicht, dass betroffene Kunden der WSK Bank Rückforderungsansprüche haben.
Bereits im Jahr 2016 hatte sich der OGH mit der Kreditbearbeitungsgebühr befasst und sie damals als zulässig eingestuft. Doch nun hat der OGH aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in jüngsten Entscheidungen festgestellt, dass die Verrechnung von Entgelten ohne konkrete Zusatzleistung und ohne konkrete Kosten unzulässig ist. Daher wollte der VKI die Zulässigkeit der Kreditbearbeitungsgebühr nochmals gerichtlich klären lassen und hat eine Verbandsklage gegen die WSK Bank eingereicht.
Die Kreditverträge der WSK Bank sahen neben der Kreditbearbeitungsgebühr auch Erhebungsspesen von 75 Euro, Überweisungsspesen von 15 Euro und Portokosten in Höhe von 25 Euro vor, die jeweils vom Kreditauszahlungsbetrag abgezogen wurden. Der OGH sieht die Vertragsgestaltung als intransparent an, da Verbraucher nicht nur zur Zahlung einer einmaligen Kreditbearbeitungsgebühr, sondern auch zu weiteren Entgelten verpflichtet werden, ohne konkrete Leistungen oder Aufwände zu kennen.
Auch weitere Gebührenklauseln, wie Erhebungsspesen, Überweisungsspesen, Kosten für Porto und Drucksorten, wurden vom OGH wegen Intransparenz verworfen. Es bleibt unklar, wie oft solche Spesen verrechnet werden dürfen, sodass eine mehrmalige Verrechnung nicht ausgeschlossen werden kann.
Der VKI betont, dass die Entscheidung des OGH zur Entgelttransparenz bei Kreditverträgen beiträgt. Betroffene Kreditnehmer der WSK Bank können nach Ansicht des VKI die Gebühren zurückfordern. Der VKI wird die Kreditnehmer nach Ablauf der Umsetzungsfrist von vier Monaten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützen.
Die Entscheidung betrifft nur die spezifische Ausgestaltung der Kreditbearbeitungsgebühr bei der WSK Bank. Es können noch keine verallgemeinerungsfähigen Rückschlüsse auf die Kreditbearbeitungsgebührenlage bei anderen Kreditinstituten gezogen werden. Der VKI wird nun prüfen, ob auch andere Banken ähnliche Vertragsgestaltungen verwenden.
Tabelle:
Gebühren | Entscheidung des OGH |
---|---|
Kreditbearbeitungsgebühr | Unzulässig |
Erhebungsspesen | Intransparenz, unklare Verrechnungsmöglichkeiten |
Überweisungsspesen | Intransparenz, unklare Verrechnungsmöglichkeiten |
Kosten für Porto und Drucksorten | Intransparenz, unklare Verrechnungsmöglichkeiten |
Quelle: Verein für Konsumenteninformation (VKI)
Weitere Informationen sind auf der Website des VKI unter www.verbraucherrecht.at/wsk022024 verfügbar.
Quelle: Verein für Konsumenteninformation / ots