In einem kürzlich entschiedenem Fall des Bundessozialgerichts wurde klargestellt, dass nicht jede Verletzung in einem Betriebssportkontext als Arbeitsunfall zu betrachten ist. Der Fall betraf Martin Marschke, einen Lagerarbeiter in einem Unternehmen für Tiefkühlkost, der während eines Fußballturniers, das von der Firma organisiert wurde, verletzt wurde.
Das jährliche Fußballturnier, das von Mitarbeitern der siegreichen Niederlassung des Vorjahres ausgerichtet und finanziell vom Unternehmen unterstützt wird, zieht nur die fußballbegeisterten Mitarbeiter an. Marschke erlitt eine Verletzung am rechten Knie, die ihn daran hinderte, seiner Arbeit nachzugehen. Im Anschluss forderte er, dass die Verletzung als Arbeitsunfall anerkannt wird.
Keine betriebliche Verpflichtung
Die zuständige Berufsgenossenschaft wies dies jedoch zurück, was letztlich auch durch das Bundessozialgericht bestätigt wurde. Der Richter stellte klar, dass die Teilnahme an dem Turnier nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Lagerarbeiters gehöre. Es handele sich nicht um Betriebssport oder eine für alle Mitarbeiter offene Veranstaltung, sondern lediglich um ein Event für eine fußballinteressierte Gruppe. Daher umfasst die gesetzliche Unfallversicherung keine Leistungen in diesem Fall.
Diese Entscheidung wirft Fragen auf, die über die Einzelheit des aktuellen Falls hinausgehen. Die Abgrenzung zwischen betrieblichen Veranstaltungen und rein freiwilligen oder sportlichen Aktivitäten kann für Arbeitnehmer von großer Bedeutung sein. Die Regularien rund um Arbeitsunfälle sind oft komplex, und es gibt immer wieder Missverständnisse darüber, was eine betriebliche Veranstaltung ausmacht.
In Deutschland wird jegliche Anerkennung als Arbeitsunfall genau überprüft. Diese Entscheidung des Bundessozialgerichts unterstreicht, dass nicht jede Verletzung – selbst nicht während der Arbeit in einem Betrieb – automatisch Anspruch auf Schadensersatz oder Leistungen der Unfallversicherung verursacht. Die Festlegung auf die freiwillige Teilnahme und das Fehlen einer verbindlichen Betriebsverpflichtung sind entscheidend.
Für nähere Informationen zu diesem Thema bietet ein Bericht auf www.mdr.de eine umfassende Übersicht über die Situation.