Steuer-Schock für Kellner und Pfleger: Feiertagsarbeit jetzt teuer!

Ab 2025 müssen Beschäftigte in Österreich Steuern auf Feiertagslöhne zahlen. Kritiker werten dies als versteckte Steuererhöhung.
Ab 2025 müssen Beschäftigte in Österreich Steuern auf Feiertagslöhne zahlen. Kritiker werten dies als versteckte Steuererhöhung.

Österreich - Ab dem 1. Januar 2025 müssen Mitarbeiter in bestimmten Berufen, wie Kellner, Pflegekräfte und Mitarbeiter im Tourismus, erstmals Steuern auf ihre Feiertagslöhne zahlen. Diese Regelung, die teilweise rückwirkend gilt, überrascht viele Angestellte, da sie erst jetzt von ihren Arbeitgebern über die Änderungen informiert wurden. Die Besteuerung der Feiertagsarbeit geht auf ein Urteil des Bundesfinanzgerichts zurück, das im Dezember 2024 gefällt wurde. Bis Ende 2024 waren Feiertagslöhne steuerfrei, solange kein zusätzlicher Zuschlag gezahlt wurde, was sich nun grundlegend ändern wird. Laut oe24 hat das Finanzministerium im April 2024 diese neue Regelung übernommen.

Wenn an Feiertagen ohne Zuschlag gearbeitet wird und dies als reguläre Dienstzeit zählt, müssen die Mitarbeiter Steuern zahlen. Dies kann für einige Angestellte bis zu 130 Euro monatlich ausmachen. Eine Ausnahme bilden jenes Personal, das einen speziellen Feiertagszuschlag erhält, da diese Gruppe von den neuen steuerlichen Bestimmungen nicht betroffen ist.

Hintergrund und rechtliche Grundlagen

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts, die am 19. Dezember 2024 unter dem Aktenzeichen RV/3100544/2017 veröffentlicht wurde, stellte klar, dass das Feiertagsarbeitsentgelt als steuerpflichtiger Arbeitslohn gilt. Arbeitnehmer behalten dabei jedoch ihren Anspruch auf Entgelt für ausgefallene Arbeit an Feiertagen, es sei denn, es wird ein Zeitausgleich vereinbart. Dies gilt auch für die während der Feiertagsruhe geleistete Arbeit, wie im wko erläutert. Der Zuschlag für Feiertagsarbeit ist nur dann steuerfrei, wenn die Zahlungen ausdrücklich darauf hinweisen und für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit gezahlt wurden.

In der Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Finanzen wurde die Sichtweise des BFG bestätigt. Es wird betont, dass das Feiertagsarbeitsentgelt nach § 9 Abs. 5 ARG nicht als Zuschlag im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG 1988 angesehen wird. Bis zum 31. Dezember 2024 galt noch die begünstigte Behandlung, ab dem Kalenderjahr 2025 jedoch wird die neue Regelung angewendet, wofür möglicherweise ein Rückblick auf die ersten drei Monate des Jahres erforderlich sein wird, wie das BMF ausführlich beschreibt.

Kritik an der Neuregelung

Kritiker der neuen Steuerregelung bezeichnen diese als eine versteckte Steuererhöhung, die insbesondere Arbeitnehmer in den betroffenen Sektoren trifft. Während die offizielle Aussage des Finanzministeriums anstrebt, „klare Verhältnisse“ zu schaffen, bleibt abzuwarten, wie die Mitarbeiter die Umstellung auf die neue Besteuerung wahrnehmen werden.

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Vorfall Gesetzgebung
Ort Österreich
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