Exhibitionist flüchtet nach Konfrontation in Salzburg – Hinweise gesucht!
Ein Exhibitionist floh nach einer Konfrontation in Salzburg. Polizei sucht Zeugen und gibt Täterbeschreibung bekannt.

Exhibitionist flüchtet nach Konfrontation in Salzburg – Hinweise gesucht!
In der Nacht zum 1. November 2025 kam es gegen 23:50 Uhr in der Nähe der Glan-Brücke auf der Grete-Bitter-Straße zu einem besorgniserregenden Vorfall. Eine Frau berichtete, dass sie von einem unbekannten Mann verfolgt wurde. Sie alarmierte daraufhin ihren Ehemann, der sofort zu ihr eilte. Bei deren Zusammenkunft floh der Verdächtige, sodass der Ehemann ihn nicht zur Rede stellen konnte, wie Klick Kärnten berichtet.
Die daraufhin eingeleiteten Ermittlungen der Polizei ergaben, dass der Mann im öffentlichen Raum eine exhibitionistische Handlung vornahm. Exhibitionistische Handlungen, wie sie im § 183 des Strafgesetzbuches (StGB) definiert sind, beinhalten das Vorzeigen des entblößten männlichen Geschlechtsorgans ohne das Einverständnis einer anderen Person. Eine solche Anzeige kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe führen, abhängig von der Schwere der Tat und den Folgen für die Betroffenen, so HT Strafrecht.
Beschreibung des Verdächtigen
Die Polizei hat eine Beschreibung des Täters veröffentlicht und bittet die Bevölkerung um Hinweise. Der Verdächtige wird wie folgt beschrieben:
- Alter: zwischen 20 und 30 Jahren
- Größe: etwa 170 bis 185 Zentimeter
- Statur: normal
- Haare: kurz und hell
- Bekleidung: helle Sneakers mit Plateau-Sohle, dunkle Jogginghose, dünne dunkle Steppjacke mit einem weiß-blauen Streifen im Brustbereich.
Rechtliche Grundlagen
Gemäß Rechtsanwalt Exhibitionistische Handlungen werden im Strafgesetzbuch zwei unterschiedliche Abschnitte behandelt: § 183 für exhibitionistische Handlungen und § 183a, der die Erregung öffentlichen Ärgernisses behandelt. Bei der exhibitionistischen Handlung muss der Täter sicherstellen, dass das Opfer Unlust oder Ekel empfindet, was in diesem Fall gegeben sein könnte.
Im Gegensatz dazu zielt § 183a auf öffentliche Belästigungen durch sexuelle Handlungen ab, bei denen die Handlung von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden muss. Dies stellt auch die Schutzgüter der öffentlichen Sittlichkeit und Ordnung in den Vordergrund.
Exhibitionismus wird oft von einem inneren Zwang oder einer psychischen Störung begleitet, was in vielen Fällen ein Rückfallrisiko birgt. Die strafrechtlichen Ermittlungen und die möglichen rechtlichen Konsequenzen sind daher für die Opfer und Täter gleichermaßen von großer Bedeutung. In jedem Fall ist es ratsam, frühzeitig rechtlichen Rat von einem auf Sexualstrafrecht spezialisierten Anwalt einzuholen, wie in der Quelle von HT Strafrecht empfohlen wird.