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Urteil des OLG Wien: Allianz muss rechtswidrige Dauerrabattklausel zurückzahlen

In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) entschieden, dass die Dauerrabattklausel der Allianz Elementar Versicherungs AG unzulässig ist. Die Klausel ermöglichte es der Versicherung, nach Beendigung von Versicherungsverträgen Nachforderungen in Höhe von 577 Euro zu stellen. Die Allianz ist nun nicht mehr berechtigt, sich auf die Klausel zu berufen. Bereits geleistete Nachforderungen können von den Kunden zurückgefordert werden. Um diesen Prozess zu erleichtern, stellt die Arbeiterkammer (AK) einen Musterbrief zur Verfügung.

Die Frage der Rückforderung von Dauerrabatten beschäftigt sowohl die Konsumenten als auch die Gerichte seit vielen Jahren. Oft handelt es sich um hohe Beträge, die Versicherungsunternehmen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nachfordern. Dabei geht es vor allem um Versicherungen wie Haushalts-, Eigenheim-, Unfall- und Rechtsschutzversicherungen mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Grundsätzlich ist die Rückforderung rechtens, allerdings muss die entsprechende Klausel im Einklang mit dem Gesetz stehen. In vielen Fällen war dies jedoch bisher nicht gegeben. Um die Rechtskonformität der Dauerrabattklausel der Allianz zu prüfen, beauftragte die Arbeiterkammer Oberösterreich den Verein für Konsumenteninformation mit einer Unterlassungsklage.

Das OLG Wien hat die Klausel der Allianz mit der Bezeichnung „Besondere Bedingung Nr. 8545“ als unzulässig eingestuft. Die von der Allianz rückforderbaren Beträge wurden nicht in angemessener Weise (jährlich) reduziert. Laut der Klausel mussten Kunden weiterhin 60 Prozent einer Jahresprämie für die ersten drei Jahre bezahlen, was im Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) steht. Zudem beinhaltet die Klausel auch Fälle, in denen eine Nachverrechnung nicht zulässig ist, beispielsweise wenn die Versicherung die Auszahlung einer Leistung unrechtmäßig verzögert.

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Auch eine weitere Klausel der Allianz, die vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten einschränken sollte, wurde vom OLG als gesetzwidrig eingestuft. Das Gericht entschied, dass Verträge mit einer Laufzeit von zehn Jahren nach drei Jahren erstmals und dann jährlich gekündigt werden können, wie es gesetzlich vorgesehen ist. Die Allianz durfte diese Kündigungsmöglichkeit nicht durch eine Vertragsklausel für sich selbst einschränken.

Als Folge des Urteils darf die Allianz weder diese Klauseln noch ähnliche Klauseln in neuen Verträgen verwenden und sich in bestehenden Verträgen nicht mehr darauf berufen. Kunden, die aufgrund der Dauerrabattklausel bereits Nachforderungen bezahlt haben, können diese nun zurückfordern. Das rechtskräftige Urteil des OLG Wien vom 13.5.2024 mit dem Aktenzeichen 2 R 20/24m kann auf der Website der Arbeiterkammer eingesehen werden.

Es sei auch erwähnt, dass die Kund:innen der Grazer Wechselseitige Versicherung laut einem Urteil des OLG Graz ebenfalls Nachzahlungen zurückfordern können. Das Gericht erklärte die Laufzeitrabattklausel LZ10/Stufe 5 für unzulässig, da daraus nicht eindeutig hervorgeht, dass es bei einer Vertragsbeendigung aufgrund einer verzögerten Zahlung durch die Versicherung zu keiner Nachverrechnung kommen darf.

Quelle/Referenz
ots.at

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