Die österreichische Vollksanwaltschaft hat die Ärztekammer für Niederösterreich wegen ihrer rechtswidrigen Regelung zur Vergabe von Waisenpensionen kritisiert. Das Ärztegesetz sieht vor, dass die Kinder verstorbener Ärzte bis zum 27. Lebensjahr eine Waisenpension erhalten, wenn sie Vollzeit-Studierende sind. Die Ärztekammer für Niederösterreich hat jedoch in ihrer Satzung festgelegt, dass der Bezug von Familienbeihilfe Voraussetzung für die Waisenpension ist, was spätestens mit 25 Jahren endet. Volksanwalt Bernhard Achitz fordert die Ärztekammer auf, ihre Satzung entsprechend zu ändern. Andernfalls hat die Volksanwaltschaft die Möglichkeit, die Regelung beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.
Das Ärztegesetz regelt, dass Hinterbliebene Anspruch auf eine Waisenpension haben, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die genauen Vorschriften sind in der Satzung festgelegt. Die Satzung des Wohlfahrtfonds der NÖ Ärztekammer hat zusätzlich den Bezug von Familienbeihilfe als Voraussetzung für die Waisenpension festgesetzt. Volksanwalt Achitz betont, dass die Satzung Details zur Auszahlung regeln und eine höhere Pension festsetzen kann, jedoch nicht den gesetzlichen Anspruch kürzen darf. Eine Verordnung darf dem Gesetz nicht widersprechen, sondern es lediglich präzisieren.
Im Vergleich dazu sieht die Wiener Ärztekammer ausschließlich die im Ärztegesetz vorgesehenen Voraussetzungen für den Bezug der Waisenpension vor. Volksanwalt Achitz fordert die Ärztekammer für Niederösterreich auf, ihre Satzung schnellstmöglich an die gesetzlichen Regelungen anzupassen. Falls dies nicht geschieht, hat die Volksanwaltschaft die Befugnis, die Regelung beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.
Die Volksanwaltschaft ist unter post[@]volksanwaltschaft.gv.at sowie unter der kostenlosen Servicenummer 0800 223 223 erreichbar.
Tabelle:
| Ärztekammer | Regelung zur Waisenpension |
|————–|————————–|
| Niederösterreich | Waisenpension gekoppelt an Familienbeihilfe |
| Wien | Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Ärztegesetz |
Quelle: Volksanwaltschaft / ots