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Osnabrücker Urteil: Verfassungsmäßigkeit der Impfpflicht infrage gestellt

Der Widerstand gegen die Corona-Politik in Deutschland erhält einen neuen, gewichtigen Impuls: Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht geäußert. Der Anlass für diese Entscheidung ist die Vernehmung von RKI-Chef Lars Schaade und die vorgelegten Protokolle des Robert-Koch-Instituts (RKI), die die Basis des Gesetzes zum Einsturz bringen könnten.

Eine Pflegehelferin aus dem Landkreis Osnabrück legte Klage gegen ein vom Landkreis ausgesprochenes Betretungs- und Tätigkeitsverbot ein, da sie keinen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt hatte. Das Gericht entschied, den Fall an das Bundesverfassungsgericht weiterzuleiten, da man die Verfassungsmäßigkeit der Impfpflicht in Frage stellt.

Gericht beschreibt Grundrechtsverletzung

Die Richter in Osnabrück führen an, dass die Norm das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit sowie die Berufsfreiheit verletze. Das Bundesverfassungsgericht hatte zwar am 27. April 2022 die Verfassungsmäßigkeit der Impfpflicht bestätigt, jedoch basierte diese Bewertung auf den damaligen wissenschaftlichen Einschätzungen des RKI. Die neu vorgelegten Protokolle und die Vernehmung Schaades werfen jedoch erhebliche Zweifel an der Unabhängigkeit des RKI und an der wissenschaftlichen Grundlage der Entscheidungen auf.

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Besonders bemerkenswert: Während der Vernehmung erklärte Schaade, dass die Risikohochstufung nicht als wissenschaftliches, sondern als „Management-Thema“ zu betrachten sei. Dieses Eingeständnis offenbart, dass die Entscheidungen des RKI, die die Grundlage für die Umsetzung der Impfpflicht bildeten, möglicherweise politisch beeinflusst waren und nicht primär auf wissenschaftlichen Daten basierten. Schaade bestätigte sogar eine teilweise eingeschränkte Freiheit der Wissenschaft und gab zu, dass Weisungen des Bundesgesundheitsministeriums entgegengenommen wurden.

Zweifel an wissenschaftlicher Unabhängigkeit

Die Aussagen Schaades haben weitreichende Konsequenzen. Der Vorsitzende Richter des Verwaltungsgerichts betonte, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Annahme beruhte, dass das RKI unabhängig und wissenschaftlich fundierte Einschätzungen liefern würde. Dies sei jedoch nunmehr fraglich, da politische Weisungen offenbar die wissenschaftlichen Bewertungen beeinflusst hätten.

Ein weiteres starkes Indiz für die fehlende wissenschaftliche Unabhängigkeit ist die Tatsache, dass die Wirksamkeit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nie überprüft wurde. Auf die Frage des Richters, ob es ein Verfahren zur Überwachung der Norm gab, antwortete Schaade, dass lediglich der Impfstatus erfasst wurde. Es wurde jedoch nicht untersucht, ob die Impfpflicht tatsächlich die Übertragungen von COVID-19 beeinflusste. Schaade gab schließlich zu, dass es keinen kausalen Zusammenhang zwischen der Impfpflicht und der Reduktion der Infektion gebe.

In den Protokollen des RKI wurde zudem festgehalten, dass der eigentliche Effekt von 2G nicht ein größerer Fremdschutz, sondern ein größerer Selbstschutz sei. Diese Einschätzung steht im Widerspruch zu den politischen Begründungen für die Einführung der Impfpflicht und stellt somit die Verhältnismäßigkeit der Grundrechtseingriffe in Frage.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück, den Fall dem Bundesverfassungsgericht zur erneuten Beurteilung vorzulegen, markiert einen wichtigen Schritt im Prozess der Aufarbeitung der Corona-Maßnahmen. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht auf die neuen Erkenntnisse reagieren wird. Ein Ignorieren der vorgelegten RKI-Protokolle und der Aussagen des RKI-Chefs dürfte jedoch schwer möglich sein.

– NAG

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