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Neue Straßenverkehrsordnung: ÖAMTC klärt Irrtümer und wichtigste Themen auf

Am 1. Juli tritt die 35. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft, die zahlreiche Neuerungen für die vollziehenden Behörden, wie Bezirkshauptmannschaften, Städte und Gemeinden, mit sich bringt. Unter den diskutierten Themen, die letztendlich nicht in die Novelle aufgenommen wurden, stehen vor allem Geschwindigkeitsbeschränkungen, Radarkontrollen und das Grünblinken im Fokus.

Bei der allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h in Ortsgebieten ändert sich nichts. Bürgermeister:innen haben auch weiterhin nicht die Möglichkeit, den gesamten Ort ohne weiteres zur Tempo-30-Zone zu erklären. Laut Martin Hoffer, dem Leiter der ÖAMTC-Rechtsdienste, können Behörden wie Bezirkshauptmannschaften oder Gemeinden in sensiblen Bereichen, beispielsweise vor Schulen, Spielplätzen oder Seniorenheimen, künftig jedoch einfacher Geschwindigkeitsbeschränkungen erlassen. Diese können sowohl Tempo 30 als auch Tempo 40 betragen, sofern es der Verbesserung der Verkehrssicherheit dient. Die bestehenden Grundsätze für die Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen in anderen Straßen, Zonen oder Ortsgebieten bleiben unverändert. Es gilt weiterhin, dass Tempolimits prinzipiell notwendig und verhältnismäßig sein müssen. Zudem müssen solche Beschränkungen von einem Sachverständigen befürwortet werden.

Die Verkehrsüberwachung bleibt nach der Novelle weiterhin den Bezirkshauptmannschaften und der Polizei vorbehalten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Gemeinden jedoch künftig von den zuständigen Behörden erlaubt werden, selbstständig Radarkontrollen durchzuführen. Vorab werden die Standorte genau geprüft, beispielsweise ob es sich um Unfallhäufungsstellen handelt. Diese Klärung wird von Martin Hoffer begrüßt, der betont, dass Geschwindigkeitskontrollen ausschließlich der Verkehrssicherheit dienen sollten und nicht der Einnahmenerzielung für Gemeinden oder privatwirtschaftliche Unternehmen.

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Das Grünblinken wird bei Ampeln nicht abgeschafft, wie zuvor spekuliert wurde. An stark frequentierten Auffahrten zu Autobahnen oder Schnellstraßen dürfen jedoch in Ausnahmefällen spezielle Ampeln installiert werden, die den Verkehrsfluss für zufahrende Fahrzeuge zeitweise unterbrechen und nach kurzer Zeit wieder umschalten. In solchen Fällen kann auf das Grünblinken aus Effizienzgründen verzichtet werden. Diese Regelung, die als „Zuflussregelung“ bezeichnet wird, kann den Verkehrsfluss auf Autobahnen verbessern und die Gefahr von Staus reduzieren. An herkömmlichen Kreuzungen ändert sich hingegen nichts.

Weitere detaillierte Informationen zu den Neuerungen der StVO-Novelle stehen auf Anfrage bald zur Verfügung. Für die Bürgerinnen und Bürger gibt es somit einige wichtige Änderungen in Bezug auf Geschwindigkeitsbeschränkungen, Radarkontrollen und das Grünblinken an Ampeln. Die Anpassungen sollen dabei vor allem der Verbesserung der Verkehrssicherheit dienen und die Einnahmenbeschaffung für Gemeinden oder private Unternehmen ausschließen.

(Quelle: www.ots.at)

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Quelle/Referenz
ots.at

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