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Fußball-EM im Betrieb: Spielregeln für die Arbeitszeit – AK gibt Tipps zur Absprache mit dem Chef

Am 11. Juni 2021 beginnt die Fußball-Europameisterschaft, die in den nächsten vier Wochen ein Gesprächsthema Nummer Eins sein wird. Die Arbeiterkammer (AK) rät den Beschäftigten, im Vorhinein mit ihren Arbeitgebern abzuklären, was während der Arbeitszeit erlaubt ist und was nicht. Dies ist wichtig, da sie ihren Job riskieren könnten, wenn sie ohne Erlaubnis des Arbeitgebers fernsehen, Radio hören oder während der Arbeitszeit Alkohol konsumieren. AK-Präsident Andreas Stangl empfiehlt daher, die Regeln vorher zu klären, um Konflikte und arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Wenn die Beschäftigten die Live-Spiele während der Arbeitszeit verfolgen möchten, sollten sie dies im Vorfeld mit ihren Arbeitgebern besprechen, um eine Lösung zu finden, die für alle in Ordnung ist und weder das Betriebsklima noch die Arbeitsleistung beeinträchtigt. In den meisten Jobs ist das Fernsehen am Arbeitsplatz nicht erlaubt, daher müssen die Beschäftigten im Betrieb Fußball schauen wollen, dies vorher mit ihren Vorgesetzten abklären. In Lokalen oder Wettbüros, in denen das Fernsehen während der Arbeitszeit zur Tätigkeit gehört, ist keine zusätzliche Zustimmung erforderlich. Allerdings können Probleme entstehen, wenn die geforderte Arbeitsleistung aufgrund der Ablenkung durch das Fußballspiel nicht erbracht wird.

Wenn das Radiohören während der Arbeitszeit erlaubt ist, können die Beschäftigten auch die Spiele im Radio mitverfolgen, solange dies die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt und andere Mitarbeiter oder Kunden nicht gestört werden. Bei der Privatnutzung des Internets während der Arbeitszeit können die Arbeitnehmer die Spielergebnisse online abrufen, jedoch kann das Verfolgen eines gesamten Spiels im Livestream problematisch sein, da dies die Arbeitsleistung beeinträchtigen und die Serverleistung belasten könnte.

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Um die Europameisterschaft intensiver verfolgen zu können, sollten die Arbeitnehmer Zeitausgleich oder Urlaub mit ihren Arbeitgebern vereinbaren. Ein einseitiger Antritt ohne Absprache ist nicht zulässig. In Bezug auf den Alkoholkonsum gelten während der Arbeit die generell geltenden Vereinbarungen. Wenn es ein Alkoholverbot gibt, gilt dieses Verbot auch während der Europameisterschaft und für gemeinsame Fußballveranstaltungen im Betrieb.

Die Frage, ob der Arbeitsplatz mit Flaggen geschmückt werden darf oder ob die Arbeit im Fußballdress erlaubt ist, hängt von der Art des Arbeitsplatzes und der Tätigkeit ab. In Jobs mit Kundenverkehr kann der Arbeitgeber das Tragen von Fanbekleidung oder ähnlichen Utensilien verbieten. Es ist ratsam, dies im Voraus mit dem Vorgesetzten zu klären.

In einem Artikel von www.ots.at ist zu lesen, dass AK-Präsident Andreas Stangl betont, dass auch während der Fußball-Europameisterschaft bestimmte Spielregeln einzuhalten sind, sowohl im Stadion als auch am Arbeitsplatz. Er drückt wie viele andere Oberösterreicher dem österreichischen Nationalteam fest die Daumen.

Quelle/Referenz
ots.at

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