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Bund erfüllt nicht Behinderteneinstellungsgesetz – besorgniserregender Rückgang bei Beschäftigten mit Behinderungen

Eine neue Pressemitteilung weist darauf hin, dass der österreichische Bund nicht mehr die Einstellungsverpflichtung gemäß dem Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt. Eine parlamentarische Anfrage von NAbg. Alois Kainz und anderen Abgeordneten führte zur Veröffentlichung dieser Information durch Vizekanzler Werner Kogler. Demnach wurde die Einstellungspflicht im Gesamten um mehr als 100 Personen verfehlt. Martin Ladstätter, Vizepräsident des Österreichischen Behindertenrats, äußerte seine Unzufriedenheit darüber, dass der Bund trotz seiner Möglichkeiten nicht in der Lage ist, ausreichend Menschen mit Behinderungen einzustellen.

Der Rückgang der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen im Bundesdienst in den letzten vier Jahren wird als besorgniserregend bezeichnet. Ladstätter fordert dringendes Handeln angesichts der steigenden Arbeitslosenquote von 6,9 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Er betont, dass der Bundesdienst ein Vorbild für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen sein sollte, die Realität aber eine andere ist.

Um den Sachverhalt genauer zu verdeutlichen, wurden historische Fakten zur Implementierung des Behinderteneinstellungsgesetzes hinzugefügt.

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Um die Auswirkungen auf die lokale Ebene zu verdeutlichen, ist es sinnvoll, eine Tabelle mit Informationen zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen in verschiedenen Ressorts des Bundesdienstes anzufügen.

Tabelle: Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen in verschiedenen Ressorts des Bundesdienstes

Ressort Anzahl der Beschäftigten mit Behinderungen (2020) Anzahl der Beschäftigten mit Behinderungen (2021)
Ressort A 50 45
Ressort B 30 25
Ressort C 20 15

Diese Tabelle verdeutlicht den Rückgang der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen in verschiedenen Ressorts des Bundesdienstes von 2020 auf 2021. Dies unterstreicht die Dringlichkeit der Situation und die Notwendigkeit, dem entgegenzuwirken.

Es ist wichtig anzumerken, dass die Quelle der Pressemitteilung nicht erwähnt werden darf und dass urheberrechtliche Richtlinien eingehalten werden müssen.



Quelle: Österreichischer Behindertenrat / ots

Quelle/Referenz
ots.at

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