Seit dem Sommer 2022 müssen Ladestationen für Elektrofahrzeuge im öffentlichen Raum in Österreich barrierefrei errichtet werden, wie eine entsprechende Richtlinie vorschreibt. Diese Richtlinie, genannt „RVS 03.07.21 – Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im öffentlichen Raum“, legt unter anderem die Mindest-Flächenbedarf für die Ladestationen fest und fordert, dass sie eben und rollstuhlbefahrbar sein müssen, ohne Hindernisse für Gehhilfen oder Rollatoren.
Trotz dieser klaren Vorgaben erhält der ÖZIV Bundesverband immer wieder Beschwerden über Ladestationen, die nicht den Standards entsprechen. Rudolf Kravanja, Präsident des Verbands, ärgert sich darüber und erwartet von den Kommunen, dass sie die Umsetzung der Richtlinie bei den Betreibern von Ladestationen einfordern – sowohl bei bereits bestehenden als auch neu errichteten Stationen.
Die Richtlinie enthält sogar Skizzen, die zeigen, wie die Ladeplätze – also die Ladestation und die zugehörigen Stellflächen – errichtet werden sollen. Es ist also nicht verständlich, warum die Barrierefreiheits-Standards nicht eingehalten werden, so Kravanja.
Neben der baulichen Barrierefreiheit legt die Richtlinie auch fest, dass die Ladestationen barrierefrei bedienbar sein müssen. Beispielsweise sollten Touch-Displays, interaktive Schaltflächen und Kartenlese-Geräte unterhalb einer Höhe von 120 cm angebracht werden. Weitere Gestaltungsmerkmale müssen gemäß der Ö-Norm B1600 eingehalten werden.
Der ÖZIV ist ein Behindertenverein, der seit 1962 tätig ist. Der Bundesverband in Wien ist die Interessenvertretung der rund 22.000 Mitglieder, die von Landes- und Bezirksorganisationen betreut werden. Der ÖZIV setzt sich für eine inklusive Gesellschaft ein und bietet verschiedene Unterstützungsleistungen wie das SUPPORT Coaching, die Arbeitsassistenz und den ACCESS Service an, um die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Menschen mit Behinderungen zu verbessern.
Tabelle:
Anforderungen der Richtlinie für barrierefreie E-Ladestationen |
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Mindest-Flächenbedarf für Ladestationen |
Ebene und rollstuhlbefahrbare Ladestationen |
Keine Hindernisse für Gehhilfen oder Rollatoren |
Touch-Displays, interaktive Schaltflächen und Kartenlese-Geräte unterhalb einer Höhe von 120 cm |
Einhaltung der Ö-Norm B1600 für weitere Gestaltungsmerkmale |
Quelle: ÖZIV / ots