Die Debatte um das Wahlrecht in Österreich wirft einige interessante Fragen auf, die oft missverstanden werden können. Ein Blick auf die Bestimmungen zeigt, dass das Wahlrecht in der Regel den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern vorbehalten ist. Es gibt jedoch Ausnahmen, die sich aus dem EU-Recht ergeben.
Ein wichtiger Aspekt ist der Hauptwohnsitz, der bei Landtags- und Gemeindewahlen eine entscheidende Rolle spielt. In den meisten Fällen ist der Hauptwohnsitz im jeweiligen Bundesland oder der Gemeinde eine Voraussetzung, um wählen zu dürfen. Dies gilt auch für Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher, die je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen beachten müssen.
Um wählen zu dürfen, muss man namentlich im Wählerverzeichnis eingetragen sein. Österreicherinnen und Österreicher mit Hauptwohnsitz im Inland werden automatisch erfasst, während Auslandsösterreicherinnen und -österreicher sowie EU-Bürgerinnen und -Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich einen Antrag stellen müssen, um in die Wählerevidenz aufgenommen zu werden.
Ein besonderer Hinweis gilt für EU-Bürgerinnen und -Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich, die grundsätzlich bei Europawahlen und Gemeindewahlen wählen dürfen. Bei Wiener Wahlen sind sie jedoch nur bei den Bezirksvertretungswahlen, nicht aber bei Gemeinderatswahlen wahlberechtigt.
Die bevorstehende Nationalratswahl am 29. September 2024 bietet eine wichtige Gelegenheit für alle stimmberechtigten Österreicherinnen und Österreicher, ihre demokratischen Rechte auszuüben. Es ist entscheidend, die Bestimmungen des Wahlrechts zu verstehen und frühzeitig alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die Stimme gehört wird.