Vorarlberg

Entscheidung erwartet: Geschworene beraten im Mordprozess um getötete Dornbirnerin

Entscheidung steht bevor: Was die Geschworenen im Mordprozess beraten

Im Mordprozess am Landesgericht Feldkirch befinden sich die Geschworenen seit 15:15 Uhr in Beratung, um festzulegen, ob der Hauptangeklagte, ein 28-jähriger Mann, im März 2022 eine 30-jährige Frau aus Dornbirn erwürgt hat. Dieser Prozess hat bereits das Interesse vieler Menschen geweckt und wird mit Spannung verfolgt.

Anklage des Staatsanwalts

Der Staatsanwalt ist überzeugt, dass der 28-Jährige die Frau umgebracht hat und bezeichnete ihn in seinem Plädoyer als „kaltblütig und skrupellos“. Als mögliches Motiv für die Tat werden Geldschulden des Opfers angeführt.

Verteidigungsstrategien

Die Verteidigung des Hauptangeklagten hingegen bestreitet dieses Motiv. Sie argumentiert, dass niemand wegen ein paar tausend Euro einen Mord begehen würde. Zudem wird bezweifelt, dass die DNA-Spuren, die gefunden wurden, zwangsläufig am Tatort entstanden sein müssen, da sie auch schon vorher vorhanden sein könnten.

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Der Anwalt des 22-jährigen Zweitangeklagten spricht hingegen von einer Beziehungstat, da die Frau ausschließlich mit dem Hauptangeklagten in einer Beziehung gestanden haben soll. Beide Angeklagten beschuldigen sich gegenseitig, die Frau erwürgt zu haben, was zu einer komplexen Situation im Prozess führt.

Ablauf der Tatnacht

Die tragische Tat ereignete sich in der Nacht auf den 3. März 2022 in der Wohnung des 22-jährigen Angeklagten in Lustenau. Nachdem die Frau gewaltsam zu Tode gebracht wurde, sollen die beiden Männer die Leiche auf den Rücksitz des Mietautos des 22-Jährigen gelegt und stundenlang durch Vorarlberg gefahren haben, bevor sie die Leiche in einem Riedgraben in Lustenau ablegten.

In dieser Nacht soll viel Alkohol und Drogen im Spiel gewesen sein, während mehrere Wohnungswechsel stattfanden. Eine Tankstellenüberwachungskamera lieferte entscheidende Hinweise auf die möglichen Täter. Laut Gerichtspsychiater Reinhard Haller waren die Männer zum Zeitpunkt der Tat zurechnungsfähig.

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Quelle/Referenz
vorarlberg.orf.at

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