Von Fredy Litscher vom Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverband wird betont, dass die Überwachung von Mitarbeitern am Arbeitsplatz in Liechtenstein nicht gestattet ist. Dies ergibt sich aus dem Arbeitsgesetz, das den Arbeitnehmern das Recht auf Information und Anhörung garantiert. Darüber hinaus besteht für Arbeitgeber eine Informationspflicht gemäß dem Datenschutzgesetz.
Es ist wichtig zu beachten, dass zwischen Arbeitsplätzen in öffentlich zugänglichen Räumen (wie einem Bankschalter) und nicht öffentlichen Räumen (zum Beispiel einem Büro) unterschieden werden muss. Bei der Überwachung in öffentlichen Räumen ist eine Genehmigung der Datenschutzstelle erforderlich. In jedem Fall sollte ein Arbeitgeber, der über die Installation eines Überwachungssystems nachdenkt, Kontakt mit den zuständigen Stellen beim Amt für Volkswirtschaft und der Datenschutzstelle aufnehmen. Zudem sollten die Arbeitnehmer in den Entscheidungsprozess einbezogen werden.
Aktuell sorgt ein Fall in Vorarlberg für Aufsehen, bei dem eine Überwachungskamera heimlich in einer Umkleidekabine eines Unternehmens installiert wurde.
Wichtig ist es, die Perspektive der Arbeitnehmer zu berücksichtigen und die rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten, um die Privatsphäre und Rechte am Arbeitsplatz zu wahren.
Quelle: www.radio.li
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