VfGH stoppt FPÖ-U-Ausschuss: Klare Watsche für die Opposition!
VfGH stoppt FPÖ-U-Ausschuss: Klare Watsche für die Opposition!
Wien, Österreich - Der geplante Untersuchungsausschuss der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) zu den Corona-Maßnahmen und dem Tod des ehemaligen Sektionschefs Christian Pilnacek wird nicht umgesetzt. Laut einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) wurde das Verlangen der FPÖ als rechtswidrig erachtet. Diese Entscheidung fiel, da es unzulässig sei, inhaltlich nicht zusammenhängende Sachverhalte zu einem Untersuchungsgegenstand zu vermengen, so oe24.
Im Rahmen des Verfahrens argumentierte die FPÖ, dass zwischen den Corona-Maßnahmen und dem Tod von Pilnacek ein Zusammenhang bestand und verwies dabei auf angebliche Einflussnahmen von Mitgliedern der ÖVP-Regierung. Diese Behauptungen wurden jedoch von den Regierungsfraktionen, darunter die ÖVP, die SPÖ sowie die NEOS, im Geschäftsordnungsausschuss des Nationalrats zurückgewiesen.
Rechtswidrigkeit des Antrags
Der VfGH wies den Antrag von 46 FPÖ-Abgeordneten zurück, der den Beschluss des Geschäftsordnungsausschusses als rechtswidrig einstufen wollte. Der Beschluss stellte die Unzulässigkeit des Verlangens zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fest, da der vorgeschlagene Untersuchungsgegenstand nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllte. Insbesondere hätte der Untersuchungsgegenstand einen bestimmten, abgeschlossenen Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes betreffen müssen, so vfgh.gv.at.
Der VfGH bestätigte, dass die Beweisthemen der FPÖ, die die Ermittlungen zum Tod von Pilnacek sowie das Vorgehen der Behörden bei Versammlungen gegen die COVID-19-Maßnahmen umfassten, keinen hinreichenden inhaltlichen Zusammenhang aufwiesen. Der Begriff „Verdacht der unsachlichen oder parteipolitisch motivierten Einflussnahme“ reichte nicht aus, um den Untersuchungsgegenstand zu konkretisieren.
Bestimmtheit eines Untersuchungsausschusses
Gemäß den rechtlichen Rahmenbedingungen dürfen Untersuchungsausschüsse in Österreich keine beweissichernden Maßnahmen wie Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmungen durchführen. Sie können jedoch um die Übermittlung von Akten und Unterlagen von verschiedenen staatlichen Organen bitten. Auch die Aufforderung von Auskunftspersonen ist möglich, wobei diese maximal zweimal geladen werden dürfen. Personen, die sich weigern, als Auskunftsperson zu erscheinen, können vorgeführt werden, während das Bundesverwaltungsgericht Beugestrafen verhängen kann, erläutert parlament.gv.at.
Die Entscheidung des VfGH ist ein starkes Signal bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen und deren Nachweisführung. Ihre strikten Anforderungen an die Bestimmtheit des Untersuchungsgegenstandes unterstreichen die Notwendigkeit, dass politische Anträge präzise und relevant formuliert werden müssen.
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Ort | Wien, Österreich |
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