
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in Österreich hat entschieden, dass das Verbot der Suizidhilfe bestehen bleibt. Dies geschieht im Rahmen eines Verfahrens, bei dem mehrere Antragsteller, darunter zwei schwerkranke Personen und ein Arzt, geltend machten, die aktuellen Vorschriften seien verfassungswidrig. Der VfGH stellte jedoch klar, dass die Regelungen des Sterbeverfügungsgesetzes, die einen assistierten Suizid nur unter bestimmten Bedingungen erlauben, nicht gegen die Verfassung verstoßen. Das bedeutet, dass Angehörige nur dann Hilfe zur Selbsttötung leisten dürfen, wenn die betroffene Person an einer unheilbaren oder schweren Krankheit leidet und diese Entscheidung wohlüberlegt ist, wie die Krone berichtete.
Änderungen im Verfahren zur Sterbeverfügung
Eine bedeutende Änderung betrifft jedoch die Wiederholung von Anträgen auf eine Sterbeverfügung. Der VfGH erklärte das aufwändige Verfahren, das nach einem Jahr für die Erneuerung einer bereits bestehenden Verfügung durchgeführt werden muss, für verfassungswidrig. Laut dem Gericht steht dieses Verfahren im Widerspruch zu den Rechten der leidenden Menschen, die ein schnelles und selbstbestimmtes Sterben anstreben. Ab dem 1. Juni 2026 wird dieses Gesetz nicht mehr gelten, was die Erneuerung von Sterbeverfügungen erheblich erleichtert, so die Kleine Zeitung.
Zusätzlich hat der VfGH das strenge Verbot der Werbung für Suizidhilfe teilweise aufgehoben, indem es entschied, dass die bloße Ankündigung von Hilfeleistungen oder Mitteln zur Selbsttötung nicht grundsätzlich strafbar sein darf. Dieses Urteil betrifft das Menschenrecht der Meinungsfreiheit und stellt fest, dass nur das aktive „Anpreisen“ solcher Hilfeleistungen nicht gestattet sein sollte.
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