Weihnachten 2024 hat viele Menschen wieder mit Geschenken und Gutscheinen erfreut. Laut orf.at lag der durchschnittliche Wert der Gutscheine bei etwa 100 Euro, während in den Kuverts meist sogar 200 Euro steckten. In den Geschäften wird zunehmend beobachtet, dass Kunden bereit sind, mehr auszugeben als ursprünglich geplant, was auf eine positive Konsumstimmung hindeutet. Ein zentrales Thema, das viele Verbraucher nach den Feiertagen beschäftigt, ist jedoch der Umgang mit Geschenken, die nicht den Erwartungen entsprechen oder nicht gefallen.
Umtausch: Ein weit verbreiteter Irrtum
Obwohl viele denken, dass sie ein gesetzliches Recht auf Umtausch haben, ist dies oft ein Missverständnis. Die gesetzlichen Regelungen sind klar: Im stationären Handel gilt der Grundsatz „gekauft ist gekauft“. Das bedeutet, dass es normalerweise kein Rücktrittsrecht gibt, wie vzhh.de erläutert. Verbraucher, die sagen, „ich möchte das nicht“, können meist lediglich auf die Kulanz des Händlers hoffen. Einzige Ausnahme bildet der Online-Handel, wo Käufer ein Widerrufsrecht von 14 Tagen haben.
Hinzu kommt, dass die Begriffe Garantie und Gewährleistung häufig durcheinandergebracht werden. Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers, während die Gewährleistung ein gesetzlicher Anspruch ist, der den Rücktritt vom Kauf bei mangelhaften Produkten ermöglicht. Bettina Schrittwieser von der Arbeiterkammer Steiermark erklärt, dass diese Unterscheidung für viele Käufer wichtig ist, um ihre Rechte am besten nutzen zu können.
In der Folge der Feiertage neigen viele dazu, nicht gefallene Geschenke nicht zurückzugeben, sondern sie stattdessen in Online-Marktplätzen wie Willhaben oder eBay weiterzuverkaufen. Diese Plattformen verzeichnen nach Weihnachten einen merklichen Anstieg bei Verkaufsanzeigen, um bis zu 40 Prozent, was die anhaltende Bedeutung des online Handels unterstreicht.
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