
Die Ermittlungen gegen eine Gruppe von 13 Verdächtigen, die wegen Hasskriminalität in Untersuchungshaft genommen wurden, haben eine neue Wendung genommen. Die Staatsanwaltschaft Graz hat auf Anfrage der APA bestätigt, dass die Untersuchungshaft verlängert wurde. Die Festnahmen erfolgten am 21. März in sieben Bundesländern, wobei Ausnahmen für Kärnten und Vorarlberg gemacht wurden. Die Polizei führte dabei umfangreiche Hausdurchsuchungen durch.
Die Tätergruppe, bestehend überwiegend aus Männern im Alter zwischen 14 und 26 Jahren, hat sich größtenteils geständig gezeigt. Allerdings berichten Polizeikreise, dass bei den Verdächtigen keine erkennbare Reue oder ein Unrechtsbewusstsein vorhanden sei. Die Polizei hatte festgestellt, dass die Täter ihre Opfer mit dem Vorwand eines Dates in die Falle lockten, um sie dann körperlich zu attackieren und zu berauben.
Opfer und deren Erfahrungen
Die Opfer dieser Straftaten wurden nicht nur körperlich angegriffen, sondern auch gedemütigt und teilweise mit dem Tode bedroht. In einigen Fällen waren die Angreifer so brutal, dass die Opfer gezwungen wurden, sich den Kopf zu rasieren oder nahe Verwandte zu kontaktieren, um von vermeintlichen Sex-Dates zu berichten. Ein alarmierender Aspekt der Ermittlungen ist, dass entgegen erster Annahmen nur etwa ein Drittel der Opfer homosexuelle Neigungen aufweist.
Betroffene von Hasskriminalität erhalten besonderen Schutz von den Ermittlungsbehörden. Es wird an die Opfer appelliert, sich umgehend bei der Polizei zu melden, um Hilfe zu erhalten. Interessierte können das LKA Steiermark unter der Telefonnummer 059133/60-3333 oder per E-Mail an LPD-ST-LKA-AG-VENATOR@polizei.gv.at kontaktieren.
Die rechtlichen Grundlagen der Hasskriminalität
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verfolgung von Hasskriminalität sind im deutschen Rechtssystem gut verankert. Das Gutachten „Möglichkeiten effektiver Strafverfolgung bei Hasskriminalität“ von Prof. Dr. Dieter Kugelmann beleuchtet die Thematik intensiv. Allein die Definition von Hasskriminalität umfasst Straftaten, die wegen gruppenbedingter Merkmale wie Nationalität, Rasse oder sexueller Orientierung begangen werden.
Ein zentraler Punkt des Gutachtens ist die Notwendigkeit, menschenverachtende Beweggründe bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, gemäß § 46 Abs. 2 StGB. Darüber hinaus wird auf die unzureichende Einordnung solcher Straftaten als Hasskriminalität innerhalb der bestehenden Strukturen hingewiesen. Um diesem Problem entgegenzuwirken, werden verschiedene Empfehlungen ausgesprochen, darunter die Schaffung von Verwaltungsvorschriften und die Integration von Hasskriminalität in die Ausbildung von Polizei und Justiz.
Die Analyse zeigt, dass die effektive Bekämpfung dieser Formen der Kriminalität eine koordinierte Anstrengung zwischen den Ermittlungsbehörden und der Zivilgesellschaft erfordert. Ein weiterer Schritt könnte die Ergänzung des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Rassismus um spezifische Maßnahmen gegen Hasskriminalität sein, um das Vertrauen in die Justiz und die Ermittlungsbehörden zu stärken.
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