Steiermark

Erleichterungen bei Errichtung von Kinderbetreuungseinrichtungen: Neue Einzugsgebiete für bessere Bedarfsprüfung

In einem Artikel von www.kommunikation.steiermark.at ist zu lesen, dass in der heutigen Regierungssitzung der Steiermärkischen Landesregierung wichtige Erleichterungen bei der Errichtung von zusätzlichen Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen beschlossen wurden. Der Bund hat für den Ausbau des Kindesbildungs- und -betreuungsangebots Zweckzuschüsse in Höhe von rund 22,9 Millionen Euro bereitgestellt. Das Land Steiermark steuert zusätzlich noch einmal zwölf Millionen Euro als Kofinanzierung bei. Dadurch steht nun ein Gesamtförderungsvolumen von knapp 35 Millionen Euro zur Verfügung. Dieses Budget wird voraussichtlich bis zum Sommer 2022 verwendet werden. Für Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen ist es nun möglich, diese Zuschüsse zu beantragen, wenn ein Bedarf an Betreuungsplätzen besteht.

Eine wichtige Veränderung betrifft die bisher festgelegten Einzugsgebiete bei der Bedarfsprüfung. Es wurde festgestellt, dass die derzeitigen Einzugsgebiete teilweise nicht der Realität entsprechen. Aufgrund ihrer Größe führen diese Einzugsgebiete zu Verzerrungen bei der Prüfung des Bedarfs, da freie Betreuungsplätze aufgrund ihrer Entfernung zum Wohnort oder Arbeitsplatz für Eltern unpraktisch sind. Diese Verzerrungen betreffen vor allem die Stadt Graz, die angrenzenden Gemeinden und den ländlichen Raum. Aus diesem Grund wurden die Entfernungen der Einzugsgebiete verringert und eine zusätzliche Kategorie eingeführt.

Die bisherigen Einzugsgebiete im Umkreis des (geplanten) Standortes waren wie folgt festgelegt: In der Stadt Graz betrug das Einzugsgebiet drei Kilometer, in den angrenzenden Gemeinden und Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern betrug das Einzugsgebiet fünf Kilometer, und in den übrigen Gemeinden waren es zehn Kilometer.

Die neuen Einzugsgebiete im Umkreis des (geplanten) Standortes sehen wie folgt aus: In der Stadt Graz beträgt das Einzugsgebiet nun einen Kilometer, in den angrenzenden Gemeinden und Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern beträgt das Einzugsgebiet drei Kilometer, und in den übrigen Gemeinden sind es nun sieben Kilometer. Zusätzlich wurde eine neue Kategorie für Gemeinden eingeführt, die an Graz angrenzen (2. Ring). In diesen Gemeinden gilt nun ein Einzugsgebiet von fünf Kilometern.

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Diese Veränderungen haben den Vorteil, dass positive Bedarfsprüfungen nun leichter ausgestellt werden können und somit Kinderbetreuungseinrichtungen näher am Wohnort oder Arbeitsplatz entstehen können. Die Bildungslandesrätin Juliane Bogner-Strauß betont die Vorteile dieser Vereinfachungen für die Träger, Eltern und vor allem für die Kinder.

Abschließend ist festzuhalten, dass diese Maßnahmen zur Errichtung von zusätzlichen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen eine positive Entwicklung für die Kinderbetreuung in der Steiermark darstellen und eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen.

Quelle: www.kommunikation.steiermark.at

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