Der Geschenkkauf kann zu einem wahren Abenteuer werden! Am bekanntesten ist das Problem mit der Rückgabe, besonders nach der besinnlichen Weihnachtszeit. Einfache Regel: Stationäre Geschäfte bieten kein generelles Rückgaberecht an. Laut der Arbeiterkammer OÖ sollten Kunden direkt mit dem Geschäft eine vertragliche Vereinbarung treffen, um die Möglichkeit zur Rückgabe zu sichern. Idealerweise geschieht dies schriftlich und sollte am Kassenbon oder der Rechnung vermerkt sein. Wer denkt, er kann einfach unbenutzte Geschenke zurückgeben, könnte schnell vor einer bösen Überraschung stehen. Die Originalverpackung ist dabei oft ein entscheidender Punkt – ohne sie gibt es viele Male keinen Umtausch!
Wer hingegen online kauft, hat Glück! Fast alle Artikel können zurückgegeben werden. Doch aufpassen: Die Rückerstattung des Kaufpreises muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware erfolgen, so das Finanztip. Viele Käufer registrieren dabei nicht, dass die Frist nach den Feiertagen schnell ablaufen kann, wenn die Geschenke frühzeitig bestellt wurden. Die Verantwortung liegt klar beim Verkäufer, der sicherstellen muss, dass die Ware mängelfrei ist. Bei defekten Produkten hat der Käufer Anspruch auf Nacherfüllung, was bedeutet, dass er Reparatur oder Ersatz verlangen kann. Bei weiteren Problemen mit dem gleichen Produkt kann auch die Rückgabe des Kaufgegenstands und die Rückerstattung des Kaufpreises gefordert werden.
Gewährleistungsfristen im Blick halten
Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen sind essenziell zu beachten: Sie betragen in der Regel zwei Jahre. Innerhalb der ersten 12 Monate wird angenommen, dass ein Mangel bereits beim Kauf bestand. Bei teuren Artikeln hat der Verkäufer oft nur eine begrenzte Anzahl an Versuchen, um das Problem zu beheben. Wichtig zu wissen ist auch, dass, wenn der Verkäufer für die Probleme nicht aufkommt, der Käufer unter bestimmten Umständen sogar Schadenersatz geltend machen kann, sollte ihm ein echter Nachteil entstanden sein.
Ort des Geschehens
Details zur Meldung