Raumpflegerin im Krankenstand gekündigt und erhält trotzdem 6.260 Euro!

Raumpflegerin im Krankenstand gekündigt und erhält trotzdem 6.260 Euro!
Mistelbach, Österreich - Eine Raumpflegerin aus dem Bezirk Mistelbach in Niederösterreich erlebt derzeit eine Kontroverse nach ihrer Kündigung während eines Krankenstandes. Die Entlassung geschah im Sommer 2024, ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfristen einzuhalten. Laut 5min.at wurde sie zudem ohne Erklärung von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) abgemeldet und erhielt für das Jahr 2024 keine Lohnabrechnung.
Die Situation führte die Betroffene zur Arbeiterkammer (AK) in Mistelbach, die sich für ihre Ansprüche starkmachte. Schließlich konnte die AK für die Raumpflegerin eine Summe von 6.260 Euro durchsetzen, die ihr gesetzlich und vertraglich zustehen. Rudolf Westermayer, Leiter der AK Mistelbach, betont, dass der Gang zur Bezirksstelle der AK in solchen Fällen immer lohnenswert sei.
Rechtslage während des Krankenstandes
Die Kündigung von Arbeitnehmern während eines Krankenstandes wirft oft rechtliche Fragen auf. Es existiert kein verallgemeinerter Kündigungsschutz für kranke Mitarbeiter. Arbeitgeber können während eines Krankenstands kündigen, was jedoch an bestimmte Verfahren gebunden ist. Eine Kündigung wird rechtlich wirksam, sobald der Arbeitnehmer sie (z.B. schriftlich) erhält, wie WKO informiert. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter nicht am selben Ort ist, solange die Kündigung in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt.
Die gesetzliche Rahmenbedingungen schränken jedoch nicht die Möglichkeit ein, während eines Krankenstands zu kündigen. Arbeitgeber sind auch nicht verpflichtet, eine Kündigung zu verschieben. Arbeitnehmer haben allerdings Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, sofern der Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung besteht. Bei unklarem oder fehlendem Zugang der Kündigungsaussprache, vor allem in Krankheitsfällen, kann die Wirksamkeit der Kündigung in Frage gestellt werden.
Aufklärung der Arbeitnehmerrechte
Nach den Regelungen müssen Arbeitnehmer im Krankenstand nach einer angemessenen Zeit eine Krankenstandsbestätigung vorlegen, die bestimmte Angaben zu Beginn und voraussichtlicher Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthält. Weder wird eine Diagnose verlangt noch führt eine verspätete Krankmeldung ohne weiteres zur Kündigung. Die Arbeiterkammer informiert, dass die Entscheidung über die Arbeitsunfähigkeit dem behandelnden Arzt obliegt.
Zusätzlich muss bei Änderungen des Aufenthaltsortes während des Krankenstands die ÖGK informiert werden. Ein weiteres wichtiges Detail ist, dass Arbeitnehmer die Vertragsbedingungen und eventuelle Kollektivverträge im Auge behalten sollten, um ihre Ansprüche im Krankheitsfall zu sichern. Die aktuelle Situation der Raumpflegerin verdeutlicht die Relevanz dieser Regelungen und möglicherweise mangelhafter Informationen über die Rechte von Arbeitnehmern.
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Ort | Mistelbach, Österreich |
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