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AK Oberösterreich gibt wichtige Tipps für Praktikum und Ferialjob

AK Oberösterreich gibt wichtige Ratschläge zu Praktika und Ferialjobs

Linz (OTS) - Ferialjobs und (Pflicht-)Praktika sind der erste Kontakt vieler Schülerinnen und Schüler mit der Arbeitswelt. Für sie gelten dieselben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für reguläre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Bei Fragen oder Unklarheiten steht die Arbeiterkammer (AK) zur Beratung und Unterstützung bereit.

Am Anfang eines Ferialjobs oder Pflichtpraktikums, das aufgrund von schulischen Vorschriften absolviert wird, tauchen oft Fragen und Unklarheiten auf. Schülerinnen und Schüler möchten wissen, ob sie bei der österreichischen Gesundheitskasse angemeldet sind, welche Arbeitszeiten gelten, ob Überstunden angeordnet werden dürfen, was zu ihrer Tätigkeit gehört und ob ihre Bezahlung korrekt ist. Im Fall von Problemen oder Unklarheiten sollten sie unverzüglich die AK kontaktieren.

Die AK empfiehlt drei wichtige Ratschläge in Bezug auf Pflichtpraktika, Praktika und Ferialjobs:

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1. Vor Arbeitsbeginn:
Vor Beginn eines Ferialjobs sollten die wichtigsten Details schriftlich im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Dazu gehören Beginn und Ende der Beschäftigung, Entlohnung, Arbeitsort, Arbeitszeit, Tätigkeit und andere relevante Themen. Falls kein Arbeitsvertrag vorhanden ist, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, unaufgefordert einen Dienstzettel zu übergeben. AK-Präsident Andreas Stangl betont: "Arbeiten in den Ferien ist wichtig für einen späteren Berufseinstieg. Dabei gibt es klare Regelungen, die vielfach im Kollektivvertrag enthalten sind. Auch Jugendliche in Branchen ohne Kollektivvertrag haben Anspruch auf ein angemessenes Entgelt."

2. Während der Arbeit:
Für Jugendliche gelten besondere Schutzbestimmungen bezüglich Arbeitszeit und Arbeitsruhe. Ihre tägliche Arbeitszeit darf bis zum Vollenden des 18. Lebensjahres acht Stunden und ihre wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten. Es sind nur vereinzelte Ausnahmen unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Jugendliche dürfen keine Überstunden ableisten. Darüber hinaus haben sie Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde, falls die Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit mehr als 4,5 Stunden beträgt. Diese Pause muss spätestens nach sechs Stunden gewährt werden. Ab dem 18. Lebensjahr gelten für Jugendliche die Bestimmungen des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes wie für alle anderen erwachsenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Stangl gibt den Ratschlag, detaillierte Aufzeichnungen über Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Pausenzeiten zu führen, da diese im Streitfall als Beweismittel dienen können.

3. Nach Arbeitsende:
Nach Beendigung eines Ferialjobs oder Praktikums muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eine schriftliche Lohn- oder Gehaltsabrechnung erhalten. Diese muss den Bruttolohn oder das Bruttogehalt, die Lohnsteuer, die Sozialversicherungsbeiträge und andere Abgaben auflisten. Zuschläge sind gesondert anzuführen. Stangl rät dazu, die Lohn- oder Gehaltsabrechnung umgehend zu kontrollieren, da offene Ansprüche innerhalb kurzer Fristen geltend gemacht werden können. Bei Fragen oder Problemen steht die Arbeiterkammer gerne zur Unterstützung bereit.

Bei Schwierigkeiten im Job können sich Schülerinnen und Schüler jederzeit an die AK Oberösterreich wenden. Fachkundige Rechtsexpertinnen und -experten stehen per Telefon, E-Mail oder persönlichem Termin zur Verfügung. Weitere Informationen zum Thema finden sich auf der Website der Arbeiterkammer unter ooe.arbeiterkammer.at/ferialarbeit.

Source Attribution: In einem Artikel von www.ots.at zu sehen, wie die Arbeiterkammer Oberösterreich wichtige Tipps zu Praktika und Ferialjobs gibt. Laut www.ots.at gilt es, arbeitsrechtliche Spielregeln zu beachten und im Fall von Fragen oder Unklarheiten die AK zu kontaktieren. Die AK empfiehlt vor Arbeitsbeginn einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen und während der Arbeit detaillierte Aufzeichnungen über Arbeitszeit und Pausen zu führen. Nach Arbeitsende sollten Arbeitnehmer eine schriftliche Lohn- oder Gehaltsabrechnung erhalten und diese überprüfen.

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