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Neue Düngevorschriften in Baden-Württemberg: Was Landwirte wissen müssen

Ab 1. Februar 2025 dürfen Bauern in Baden-Württemberg Rindergülle mit über 4,6% Trockensubstanz nur noch streifenförmig auf Grünland ausbringen – ein spannender Wendepunkt für die Landwirtschaft!

In einer wichtigen Neuerung für die Landwirtschaft in Baden-Württemberg wurden neue Vorgaben für die Ausbringung von Rindergülle auf Grünland bekannt gegeben, die ab dem 1. Februar 2025 gelten. Dies bedeutet insbesondere eine Anhebung des maximal zulässigen Trockensubstanzgehalts von Rindergülle von zwei Prozent auf 4,6 Prozent. Diese Entscheidung zielt darauf ab, den landwirtschaftlichen Betrieben mehr Entscheidungsspielraum und flexible Handlungsoptionen zu geben.

Minister Peter Hauk erklärte, dass die Anpassung erforderlich sei, um den Betrieben in dieser Branche mehr Spielraum zu verschaffen. Mit dieser Regelung können landwirtschaftliche Unternehmen in Baden-Württemberg besser auf ihre spezifischen Bedürfnisse reagieren. Zukünftig dürfen flüssige organische Düngemittel, einschließlich Gärreste, nicht mehr breit verteilt werden, sondern müssen entweder in Streifen oder direkt in den Boden eingearbeitet werden.

Änderungen bei der Düngemittelverordnung

Die neue Regelung bringt auch eine bedeutende Änderung im Bereich der Düngeverordnung (DüV) mit sich. Laut den Vorgaben dürfen die organischen Düngemittel ab 2025 nur noch unter strengen Auflagen eingesetzt werden. Besondere Ausnahmen sind jedoch vorgesehen, um die Anpassung an verschiedene landwirtschaftliche Gegebenheiten zu ermöglichen.

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Zu den möglichen Ausnahmen zählen naturräumliche Besonderheiten wie steile Flächen sowie agrarstrukturelle Besonderheiten, etwa bei kleinen Betrieben unter 15 Hektar oder in Streuobstwiesen. Weiterhin können Betriebe auch alternative Verfahren zur Düngung nutzen, solange sie vergleichbare niedrige Ammoniakemissionen garantieren können. Diese Ausnahmen sind in Paragraph 6 Absatz 3 der Düngeverordnung festgelegt.

Ein weiteres Anliegen von Minister Hauk betrifft die Beseitigung bürokratischer Hürden. Er setzt sich dafür ein, die Stoffstrombilanzverordnung aufzuheben, um den Betrieben eine erhebliche Erleichterung zu verschaffen. Er betont, dass in der Legislaturperiode keine neue Nährstoffbilanzverordnung erlassen werden soll, um den Landwirten nicht nur Freiraum, sondern auch Planungssicherheit zu bieten. „Wir müssen die Betriebe in ihrem Handeln entlasten“, fügte Hauk hinzu.

Die Erleichterungen sind Teil eines umfassenden Ansatzes, um die moderne Landwirtschaft in Baden-Württemberg zu unterstützen. Die Regelungen sind auch ein Schritt hin zu mehr Nachhaltigkeit und weniger bürokratischen Auflagen, wie die zahlreichen Anfragen und Gespräche mit dem Bundeslandwirtschaftsministerium gezeigt haben.

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Für weitere Informationen zu den neuen Regelungen und Ausnahmen können interessierte Personen die Homepage des Landwirtschaftlichen Zentrums Baden-Württemberg in Aulendorf (LAZBW) besuchen, auf der alle aktuellen Informationen bereitgestellt werden.

Diese neuen Vorgaben und Regelungen stellen eine bedeutende Entwicklung in der Landwirtschaft dar, die den lokalen Betrieben ermöglichen soll, ihre Düngestrategien zu optimieren und ihre Produktionsergebnisse zu verbessern, während gleichzeitig die Umweltstandards eingehalten werden.

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