Der Ansturm auf die Geschäfte ist nach Weihnachten spürbar, denn der Umtausch von Weihnachtsgeschenken läuft auf Hochtouren. In den Städten tummeln sich die Konsumenten, um sowohl Geschenke zu tauschen als auch Gutscheine einzulösen. Monika Puschnig, eine Verkäuferin, stellte fest, dass in diesem Jahr deutlich mehr private Geschenke wie Pullover oder Hemden gekauft wurden, im Gegensatz zu den vielen Gutscheinen des Vorjahres. „Die Damen haben sich bei den Herren in den Größen geirrt“, berichtete sie humorvoll. Viele Verbraucher nutzen die Gelegenheit, gleich noch etwas zusätzlich zu kaufen.
Wie Tagesschau berichtete, ist es wichtig, beim Umtausch nicht mehr zu lange zu warten, da Gutscheine teils bis zu 30 Jahre gültig sind. Konsumentenschützer Stephan Achernig wies auf die Inflation hin, die den Wert von Gutscheinen mindern kann. Zudem könnte das Insolvenzrisiko von Händlern bedeuten, dass Gutscheininhaber im schlimmsten Fall leer ausgehen. Ein weiteres Problem sind Betrügereien beim Online-Handel. Ungeliebte Geschenke finden oft ihren Weg in Webshops, doch Käufer müssen vorsichtig sein: Betrüger nutzen häufig diese Plattformen aus.
Rechte von Verbrauchern beim Umtausch
Ein zentraler Aspekt beim Umtausch ist das gesetzliche Fehlen eines standardmäßigen Rückgaberechts für im Einzelhandel gekaufte Geschenke. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Ware zurückzunehmen, es sei denn, sie war von Anfang an mangelhaft. Diesbezüglich hatte ORF Kärnten bereits betont, dass viele Geschäfte in der Vorweihnachtszeit großzügige Kulanzregelungen aufgestellt haben, um Kunden entgegenzukommen. Beim Online-Shopping hingegen genießen Verbraucher ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, ohne Gründe angeben zu müssen. Dazu gehören auch spezielle Regelungen einzelner Online-Händler, die längere Rückgabefristen anbieten.
Es ist wichtig, vor Rücksendungen die entsprechenden Fristen und Bedingungen zu beachten, um keinen Verlust bei Geschenken zu riskieren. Über die genauen Rücksendekosten informiert der Händler in den meisten Fällen, und manchmal übernimmt er diese auch freiwillig. Damit können Verbraucher auch nach den Feiertagen sicherstellen, dass unerwünschte Weihnachtsgeschenke nicht unwiderruflich verloren gehen.
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