In Berlin hat ein Urteil des Landgerichts für Klarheit gesorgt, wenn es um die rechtliche Bewertung von Schornsteinen in Eigentümergemeinschaften geht. Dies betrifft besonders die Frage, wem der Schornstein gehört, wenn er nur von einem einzigen Wohnungseigentümer genutzt wird. Das Gericht entschied, dass Schornsteine in der Regel zum Gemeinschaftseigentum zählen, unabhängig von der individuellen Nutzung. Das bedeutet, dass selbst wenn nur einer der Eigentümer den Kamin nutzt, die Zustimmung der gesamten Gemeinschaft für bestimmte Arbeiten erforderlich ist.
Der Fall betraf eine Auseinandersetzung innerhalb einer Eigentümergemeinschaft, bei der Zweifel daran bestanden, ob der Schornstein als Sonder- oder Gemeinschaftseigentum einzustufen sei. Die Entscheidung könnte erhebliche Auswirkungen auf die Rechte der Eigentümer haben, denn sie regelt, ob einzelne Eigentümer eigenständig handeln können oder ob sie stets die Zustimmung der Gemeinschaft benötigen.
Entscheidungsgründe des Landgerichts
Die Richter machten deutlich, dass Schornsteine für die Sicherheit eines Gebäudes notwendig sind. Daher sind sie nicht für das Sondereigentum qualifiziert und müssen als Teil des gemeinschaftlichen Eigentums betrachtet werden. Diese Klarstellung könnte für viele Eigentümergemeinschaften von wesentlicher Bedeutung sein, da sie damit im Alltag mehr Verbindlichkeit und Klarheit erwarten können.
Zusammengefasst besagt das Urteil, dass die gemeinsame Verantwortung für den Schornstein bewusst festgelegt wurde, um sicherzustellen, dass alle Eigentümer Mitspracherecht haben, wenn es um wichtige bauliche Veränderungen geht.