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Forschungsprämie 2024: Rekordzahlen für Unternehmen in Österreich!

Die Forschungsprämie in Österreich bleibt ein starkes Instrument zur Förderung von Innovation und Investitionen in Forschung und Entwicklung. Seit ihrer Einführung im Jahr 2002 unterstützt sie Unternehmen mit einer steuerlichen Prämie von 14 Prozent auf Forschungsaufwendungen. Laut Angaben von APA-OTS haben im Jahr 2024 insgesamt 2.506 Unternehmen Gutachten zur Forschungsprämie bei der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) angefordert. Dies zeigt einen entscheidenden Anstieg an F&E-Aktivitäten, da die Unternehmen F&E-Investitionen in Höhe von 8,8 Milliarden Euro geltend gemacht haben. Über 80 Prozent dieser Anträge stammen von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU).

Der Arbeits- und Wirtschaftsminister Martin Kocher hebt hervor, wie wichtig die Forschungsprämie im internationalen Wettbewerb ist. Das Jahr 2024 war ein Rekordjahr für den Forschungsstandort Österreich mit 8.648 beantragten Projekten und einem Fördervolumen von 1,4 Milliarden Euro. Zum Vergleich: 2017 bewegte sich die beantragte Summe noch bei 755 Millionen Euro, ein deutlicher Anstieg, der die positive Entwicklung der Forschungsprämie unterstreicht. Die FFG hat seit 2013 die Verantwortung, Gutachten zu erstellen, die die Qualität und den Umfang der Forschungs- und Entwicklungsleistungen prüfen, während die Entscheidung über die Zuerkennung der Prämie in den Händen der Finanzämter liegt.

Details zu den Prämienbedingungen

Für die Beantragung der Forschungsprämie sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten, wie im Bundesministerium für Finanzen detailliert beschrieben wird. Die Prämie ist nicht steuerpflichtig und gilt sowohl für eigenbetriebliche als auch für in Auftrag gegebene Forschung. Neben Löhne und Gehälter können auch direkte Ausgaben und Investitionen, die nachhaltig zur Forschung beitragen, geltend gemacht werden. Alle Unternehmer, unabhängig von der Rechtsform, können die Prämie beantragen, wobei der Nachweis über die Forschungsaktivitäten bis zu vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden kann.

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Beste Referenz
ots.at
Weitere Quellen
usp.gv.at

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