In Horn hat ein 17-Jähriger einen Wirt im Internet mit dem Leben bedroht und ihn zudem als Pädophilen verleumdet. Laut Bericht von meinbezirk.at kam der unbescholtene junge Mann mit einer bedingten Haftstrafe von zwei Monaten davon, da er vor Gericht angab, aus psychischen Problemen und familiären Schwierigkeiten gehandelt zu haben. In seinen Posts, die von über 100 Nutzern gelikt und geteilt wurden, drohte er dem Gastronomen und beleidigte eine Bekannte, deren Bild er mit einer abfälligen Bezeichnung veröffentlichte. Trotz seines Bedauerns waren die Vorwürfe laut der Richterin zu schwerwiegend für eine mildere Strafe, und er wurde zur Teilnahme an einer Psychotherapie sowie zur Bewährungshilfe verurteilt.
Währenddessen weist ein Artikel von rechtsanwalt-flatz.at darauf hin, dass das Versenden von Bildern, die mit nationalsozialistischem Inhalt behaftet sind, in Österreich strafbar ist. Dies betrifft nicht nur das Zusenden von Bildern über Messenger-Dienste wie WhatsApp oder Facebook, sondern auch die private Übertragung solcher Materialien. So könnten selbst „Spaßbilder“ mit nationalsozialistischen Anspielungen schnell zu ernsten strafrechtlichen Konsequenzen führen. Der § 3g des Verbotsgesetzes sieht hohe Strafen für Wiederbetätigung vor, die von sechs Monaten bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe reichen können, abhängig von der Schwere der Tat und der Absicht des Täters. Insbesondere nach der Verschärfung des Verbotsgesetzes ab dem 1. Januar 2024 sind selbst vermeintlich harmlose Kommentare oder Bilder mit NS-Bezug strafbar, was die rechtlichen Risiken für Verursacher erheblich erhöht.
Die rechtlichen Auswirkungen sind enorm, insbesondere da ähnliche Vorfälle, wie die des 17-Jährigen in Horn, zeigen, wie leicht man in eine solche Situation geraten kann. Es wird geraten, im Umgang mit sensiblen Inhalten äußerst vorsichtig zu sein, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Ebenso ist es entscheidend, die Schwere und den Kontext solcher Inhalte zu erkennen, um strafrechtliche Folgen zu verhindern.
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