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Airbeat One: Gericht kippt umstrittene Gebühr für Festivalarmbänder!

Der Bundesgerichtshof kippt die unrechtmäßige Gebühr für die Rückzahlung von Guthaben auf Festivalarmbändern der Airbeat One in Neustadt-Glewe und verpflichtet die Besucher, selbst für ihr Geld zurückzukommen – ein entscheidendes Urteil für über 200.000 Partygänger!

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) wurde festgestellt, dass die von den Veranstaltern der Airbeat One in Neustadt-Glewe erhobene Gebühr für die Rückzahlung des Guthabens auf den Festivalarmbändern unrechtmäßig ist. Dies bedeutet, dass die Festivalbesucher, die während des Events Guthaben auf ihren Bändern hatten, das Geld nun ohne zusätzliche Kosten vollständig zurückerhalten können.

Die Airbeat One, eines der größten Festivals in Deutschland, fand 2024 mit über 200.000 Besuchern statt. In der Regel nutzen Festivalbesucher ein Armband, auf das sie Geld laden, um im gesamten Festivalgelände Käufe zu tätigen. Dieses Guthaben kann sich am Ende des Festivals summieren, da die Aufladung nur in 10 Euro Schritten erfolgt. Der Veranstalter hatte bis dato eine Rückzahlungsgebühr von 2,50 Euro eingeführt, die nun vom BGH für ungültig erklärt wurde.

Verbraucherzentrale als Kläger

Die Klage wurde von der Verbraucherzentrale angestoßen, die ursprünglich die Rückerstattung der Gebühren für alle betroffenen Festivalbesucher erreichen wollte. Das Gericht lehnte jedoch diesen Antrag ab und stellte fest, dass jeder Besucher, der an der Rückzahlung interessiert ist, diese selbstständig beantragen muss. Somit bleibt es den einzelnen Festivalbesuchern überlassen, entsprechendes Handeln einzuleiten.

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Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf viele Festivalbesucher, die möglicherweise Beträge auf ihren Armbändern übrig hatten. Viele haben die Rückzahlung vielleicht gar nicht beantragt, da sie die Gebühr als gegeben angesehen haben. Diese jüngste Entwicklung könnte zu einer rege Nachfrage nach den Rückzahlungen führen, da Festivalbesucher jetzt ermutigt werden, auch unter den geänderten Umständen entsprechend vorzugehen.

Für weitere Informationen zu diesem Thema können interessierte Leser die detaillierte Berichterstattung auf www.ndr.de nachlesen.

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