. Language: German. Title: „““Neue Arbeitswelt: VSH-Spezialmakler Hans John passt Deckungskonzepte an“““ Given Information: „““
19.9.2024 – Versicherungsmakler Hans John hat seine Deckungskonzepte um neue Klauseln und Bereiche erweitert. Künftig wird unter anderem eine vorläufige Abwehrkostenerstattung gewährt, wenn strittig ist, ob eine ausgeübte Tätigkeit unter das versicherte Berufsbild fällt. Zudem sind der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) und die Tätigkeit als Blogger oder Influencer abgedeckt.
WERBUNG
Die Hans John Versicherungsmakler GmbH hat in Zusammenarbeit mit der Ergo Versicherung AG ihre Deckungskonzepte zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler erweitert. Zuvor sei bereits das Konzept mit der Allianz Versicherungs-AG erheblich ergänzt worden, teilen die Hamburger gegenüber der Presse mit.
„Diese Neuerungen bieten Vermittlern und Finanzdienstleistern einen noch umfassenderen Schutz in einer sich wandelnden Arbeitswelt. Die Anpassungen spiegeln aktuelle Trends und Berufstätigkeiten in der Branche wider oder decken einzelne spezifische Risikobereiche ab“, heißt es.
Zu den Neuerungen gehört eine Klausel, die den Vermittlern eine vorläufige Abwehrkostenerstattung gewährt, wenn strittig ist, ob eine ausgeübte Tätigkeit unter das versicherte Berufsbild fällt. „Abweichend von den allgemeinen Grundsätzen der Beweislast, die normalerweise beim Versicherungsnehmer liegt, profitieren Vermittler von einer Umkehr der Beweislast“, wird berichtet.
Frühzeitiger Kostenschutz in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Marc Hinrichsen (Bild: Hans John)
Auf Nachfrage, warum es einer solchen Klausel bedarf und ob Abwehrkosten nicht generell versichert sind, erklärt Geschäftsführer Marc Hinrichsen: „Ja, Sie haben natürlich Recht: Die Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzverpflichtung) ist eine Hauptleistungspflicht des Versicherers und umfasst die Führung des Haftpflichtprozesses auf seine Kosten.
Die Abwehrpflicht entsteht jedoch erst mit der Geltendmachung eines Anspruchs, der zeitlich, örtlich und sachlich unter das versicherte Risiko fällt. Das bedeutet, dass sich die Abwehrpflicht des Versicherers nur auf die Abwehr gedeckter Haftpflichtansprüche erstreckt. Ist der Haftpflichtanspruch nicht gedeckt, trägt der Versicherungsnehmer die Kosten.
Will der Versicherungsnehmer den Versicherer auf Leistung in Anspruch nehmen, weil der Versicherungsfall eingetreten ist, so hat er die Voraussetzungen seines Anspruchs nach den allgemeinen Beweislastregeln darzulegen und zu beweisen. Der Versicherungsnehmer trägt also die Beweislast dafür, dass der Sachverhalt unter das versicherte Risiko fällt.
Hier setzt die neue Klausel an: Soweit streitig ist, ob eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers unter das versicherte Berufsbild fällt, muss der Versicherer bereits Kostenschutz gewähren.“
Tätigkeiten von Versicherungsvermittlern in den sozialen Medien
Die Hamburger haben zudem neue Bereiche in den Versicherungsschutz aufgenommen. Künftig sind der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) und die Tätigkeit als Blogger oder Influencer abgedeckt. Vermittler sind damit beispielsweise gegen Vermögensschäden versichert, die durch fehlerhafte oder falsche Ergebnisse der KI entstehen können.
Begründet wird dies mit dem zunehmenden Einsatz von KI in der Beratung und Verwaltung. Aber ist nicht die Abdeckung von Vermögensschäden durch ein solches Hilfsmittel oder durch solche Tätigkeiten selbstverständlich?
Die Erwähnung dieser Tätigkeiten stellt eine echte Deckungserweiterung dar.
Marc Hinrichsen, Geschäftsführer Hans John Versicherungsmakler
„Abgesehen davon, dass eine Haftung wohl eher theoretischer Natur ist, da kein Vertrag mit dem Zuhörer oder Leser zustande kommt, sollten diese Tätigkeiten unseres Erachtens ausdrücklich genannt werden, da sie nicht im engeren Sinne ‚Versicherungsvermittlung‘ betreffen“, sagt Hinrichsen. „Die Erwähnung dieser Tätigkeiten ist daher unseres Erachtens nicht nur deklaratorisch, sondern stellt eine echte Deckungserweiterung dar.“
Eine Inanspruchnahme wäre denkbar, wenn der Vermittler Urheberrechtsverletzungen begehe oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletze, so der Haftpflichtexperte. Voraussetzung bleibe, dass er schuldhaft gehandelt hat und es sich um einen Vermögensschaden handelt.
Anpassung der Mindestsummen
Für Vermittler gelten in kürzere höhere Mindestsummen in der Vermögensschadenhaftpflicht. Gemäß EU-Verordnung erhöhen sich ab dem 9. Oktober die Mindestsummen für die obligatorische Berufshaftpflicht von aktuell 1.300.380 Euro auf 1.564.610 Euro für jeden Schadenfall sowie von derzeit 1.924.560 Euro auf 2.315.610 Euro für alle Schadenfälle eines Jahres.
Dies ist aus Sicht der Hamburger eine gute Gelegenheit für Vermittler, die eigene Versicherungssumme kritisch zu hinterfragen und zu reagieren.
Man selbst biete über die eigenen Deckungskonzepte Versicherungssummen bis zu zehn Millionen Euro. Darüber hinaus stehe für alle derzeit rund 14.000 Kunden ein beitragsfreier Gruppenexcedent in Höhe von 25 Millionen Euro für die Tätigkeit gemäß § 34d GewO zur Verfügung. Ein Sonderkündigungsrecht aufgrund der Anpassung der Versicherungssumme bestehe übrigens nicht.
„““ Unique article content: