In einem Artikel von www.ots.at wird über die Veröffentlichung einer Resolution der Hauptversammlung der Fabasoft AG gemäß § 119 (9) Börsegesetz in Verbindung mit § 2 (1) und § 3 (1) der österreichischen Veröffentlichungsverordnung berichtet. Die Resolutionen wurden auf der Hauptversammlung am 2. Juli 2024 verabschiedet.
Ein wichtiger Beschluss, der bei Punkt 12 der Tagesordnung gefasst wurde, betrifft die Autorisierung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 (1) (4) Aktiengesetz (AktG). Der Vorstand ist befugt, eigene Aktien bis zu einem Anteil von 10% des Grundkapitals der Gesellschaft für einen Zeitraum von 30 Monaten zu erwerben. Diese Aktien sollen an Mitarbeiter, Führungskräfte und Vorstandsmitglieder der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens ausgegeben werden. Der zulässige Repurchase-Preis darf nicht mehr als 10% über dem Durchschnittspreis zum Schluss des Xetra-Handels an der Deutschen Börse AG in den letzten 5 Handelstagen vor Festlegung des Kaufpreises liegen. Der Erwerb eigener Aktien darf zusammen mit bereits erworbenen und gehaltenen eigenen Aktien 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten.
Der Beschlusspunkt 13 befasst sich mit der Autorisierung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 (1) (8) AktG sowie zur Rücknahme von Aktien und zur Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Änderung der Satzung im Zusammenhang mit der Aktienrücknahme. Der Vorstand ist befugt, eigene Aktien gemäß § 65 (1) (8) AktG für einen Zeitraum von 30 Monaten bis zu einem Höchstbetrag von 10% des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Der Repurchase-Preis darf nicht mehr als 10% über dem Durchschnittsschlusskurs im Xetra-Handel der Deutschen Börse AG an den letzten fünf Handelstagen vor Festlegung des Kaufpreises liegen. Die auf Grundlage dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen zusammen mit bereits erworbenen und gehaltenen eigenen Aktien 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Der Aufsichtsrat ist befugt, über Satzungsänderungen im Zusammenhang mit der Aktienrücknahme zu entscheiden.
Bei Beschlusspunkt 14 geht es um die Ermächtigung des Vorstands zum Gebrauch und Verkauf eigener Aktien auch auf andere Weise als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre. Gemäß § 65 (1b) AktG ist der Vorstand von Fabasoft AG für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Beschlusses ermächtigt, das heißt bis einschließlich 2. Juli 2029, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und ohne weitere Beschlussfassung durch die Hauptversammlung, nach dem Rückkauf eigene Aktien zu verkaufen oder zu verwenden, sowie eigene Aktien der Gesellschaft, auch auf andere Weise als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, insbesondere
(i) zur Ausgabe an Mitarbeiter, Führungskräfte und/oder Mitglieder des Vorstands/Geschäftsführung der Gesellschaft oder ihrer verbundenen Unternehmen, einschließlich zur Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, insbesondere Aktienoptionen, langfristigen Anreizprogrammen oder anderen Beteiligungsprogrammen;
(ii) zur Bedienung von gegebenenfalls begebenen Wandelschuldverschreibungen;
(iii) als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögenswerten; und
(iv) für jeden anderen gesetzlich zulässigen Zweck.
Die auf Basis dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen in vollem Umfang oder teilweise und für mehrere Zwecke genutzt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird hierbei ausgeschlossen.
In www.ots.at ist zu lesen, dass die Fabasoft AG die ISIN-Nummer AT0000785407 hat und ihren Sitz in Linz, Österreich hat. Das Unternehmen ist im regulierten Markt in Frankfurt (Prime Standard) sowie im Freiverkehr in Berlin, Stuttgart, München, Hamburg und Düsseldorf gelistet.
Weitere Informationen zur Fabasoft AG und den Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung finden sich auf der Website des Unternehmens unter www.fabasoft.com.