Finanzen

Fabasoft AG veröffentlicht Hauptversammlungsbeschlüsse gemäß Börsegesetz und Veröffentlichungsverordnung

In einem Artikel von www.ots.at ist zu lesen, dass die Fabasoft AG einen Hauptversammlungsbeschluss veröffentlicht hat. Dieser Beschluss wurde gemäß § 119 Abs. 9 Börsegesetz iVm § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Veröffentlichungsverordnung veröffentlicht. Die Hauptversammlung fand am 02.07.2024 statt.

Unter anderem wurde in der Hauptversammlung über die Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 AktG abgestimmt. Der Vorstand wurde für die Dauer von 30 Monaten ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben. Dieser Erwerb soll zu dem Zweck erfolgen, diese an die Belegschaft, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens auszugeben. Der Anteil dieser erworbenen Aktien am Grundkapital der Gesellschaft darf maximal 10 von 100 betragen. Es wurde auch festgelegt, dass der Kaufpreis höchstens 10% über und geringstenfalls 20% unter dem durchschnittlichen Börseschlusskurs liegen darf.

Des Weiteren wurde über die Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG abgestimmt. Auch hier wurde der Vorstand für 30 Monate ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben. Der Anteil dieser erworbenen Aktien am Grundkapital der Gesellschaft darf ebenfalls maximal 10% betragen. Der Kaufpreis darf höchstens 10% über und geringstenfalls 20% unter dem durchschnittlichen Börseschlusskurs liegen.

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Zudem wurde ein Beschluss zur Ermächtigung des Vorstandes zur Verwendung und Veräußerung eigener Aktien gefasst. Der Vorstand wurde für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Beschlussfassung ermächtigt, eigene Aktien auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu veräußern oder zu verwenden. Hierbei werden Aktionäre ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise und auch für mehrere Zwecke genutzt werden.

Weitere Informationen zu diesem Beschluss und zur Fabasoft AG können auf der Website des Unternehmens unter www.fabasoft.com gefunden werden.

Dies sind die wichtigsten Informationen zu dem Hauptversammlungsbeschluss der Fabasoft AG gemäß § 119 Abs. 9 Börsegesetz iVm § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Veröffentlichungsverordnung. Die genauen Details und die vollständige Bekanntmachung sind auf der Website des Unternehmens verfügbar.

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Quelle/Referenz
ots.at

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