Austro-slowakisches Paar in Bari festgenommen: Kinderraub-Schock!

Austro-slowakisches Paar in Bari festgenommen: Kinderraub-Schock!

Hafen von Bari, Italien - Am 20. Juli wurde in Bari, Italien, ein österreichisch-slowakisches Paar von der italienischen Staatspolizei festgenommen. Diese Aktion erfolgte aufgrund eines vorliegenden Europäischen Haftbefehls des Landesgerichts Steyr in Oberösterreich, der wegen Kindesentführung ausgestellt worden war. Die Festnahme wurde während einer Stichprobenkontrolle im Hafen von Bari durchgeführt, als die Frau mit einem Kind von einem Motorschiff aus Dubrovnik ausstieg. Bei der Kontrolle konnte sie keine Ausweisdokumente vorzeigen.

Der Mann, der ein Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen fuhr, wurde ebenfalls identifiziert. Die Überprüfung der Beamten ergab, dass gegen beide ein Europäischer Haftbefehl und eine internationale Ausschreibung bestanden, die auf eine Kindesentführung hindeuteten. Das entführte Kind war bereits am 27. Mai aus seiner ursprünglichen Familie entfernt worden und wurde in einer geschützten Einrichtung untergebracht.

Rechtslage bei Kindesentführungen

Internationale Kindesentführungen sind ein ernstes Problem und treten häufig auf, wenn Kinder gegen den Willen eines Sorgeberechtigten und ohne die erforderliche gerichtliche Genehmigung an einen anderen Ort gebracht werden. Die rechtlichen Grundlagen für solche Fälle sind in verschiedenen nationalen und internationalen Regelungen festgelegt, darunter das Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern vor grenzüberschreitenden Entführungen, das am 25. Oktober 1980 in Kraft trat.

In Europa gelten zusätzliche Verordnungen wie das Brüssel IIb, das seit dem 1. September 2022 Anwendung findet. Dieses ergänzt das Haager Übereinkommen für Fälle zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Ausnahme von Dänemark. Im österreichischen Verfahrensrecht sind die entsprechenden Bestimmungen im § 109a JN und den §§ 111a ff AußStrG niedergeschrieben.

Handhabung und Rückführung von entführten Kindern

Bei einer internationalen Kindesentführung muss eine zentrale Behörde, in Österreich das Bundesministerium für Justiz (BMJ), eingreifen. Der zurückgelassene Elternteil kann einen Antrag auf Rückstellung des Kindes beim zuständigen Pflegschaftsgericht stellen. Das Gericht leitet den Antrag an das BMJ weiter, das die Rückführung ins Ursprungsland prüft.

Die Rückführung kann jedoch verweigert werden, wenn die Sorgerechtsausübung nicht nachgewiesen werden kann, der Sorgeberechtigte der Verbringung zugestimmt hat, die Rückgabe des Kindes Gefahren birgt oder das Kind ernsthafte Bedenken gegen die Rückkehr äußert.

Im aktuellen Fall wird das Ehepaar nun in unterschiedliche Haftanstalten überstellt, die Frau nach Trani und der Mann nach Bari. Das zuständige Berufungsgericht wird über das Auslieferungsverfahren an die Justizbehörde entscheiden, die den Europäischen Haftbefehl herausgegeben hat.

Die Situation verdeutlicht die komplexe und oft schmerzhafte Realität internationaler Kindesentführungen und die schwierigen rechtlichen Rahmenbedingungen, die für die betroffenen Familien bestehen. Weitere Informationen zu Verfahren bei internationalen Kindesentführungen sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Justiz verfügbar.

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OrtHafen von Bari, Italien
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