Saarbrücken (ots)
Überprüfung von Glasfaserbaustellen
Die jüngsten Kontrollen des Saarbrücker Zolls bei Glasfaserbaustellen in der Region rund um Pirmasens, Kirchheimbolanden und Kaiserslautern haben auf ernste Missstände hingewiesen. In einem Einsatz am Montag, dem 12. August 2024, wurden dabei insgesamt 60 Bauarbeiter überprüft. Von diesen wiesen 15 Personen keinen gültigen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis für Deutschland auf.
Unerlaubter Aufenthalt und rechtliche Konsequenzen
Diese 15 Arbeitnehmer befanden sich somit illegal im Bundesgebiet. „Das heißt konkret, dass die Arbeiter weder einen Aufenthaltstitel, noch eine Arbeitserlaubnis für Deutschland vorweisen konnten“, erläutert Nicole Hübner, Pressesprecherin des Hauptzollamts Saarbrücken. Die jeweilig betroffenen Arbeitskräfte, die in der Regel als so genannte Positivstaater klassifiziert sind, hatten ursprünglich das Recht, sich für touristische Zwecke bis zu 90 Tage in der EU aufzuhalten. Jedoch erlischt diese Erlaubnis sofort, wenn eine Beschäftigung aufgenommen wird.
Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Auf die illegalen Arbeitnehmer kommen nun Straf- und Bußgeldverfahren zu, und die Ausländerbehörden werden entsprechende Folgemaßnahmen einleiten. Doch auch die Arbeitgeber, die diese Arbeitnehmer beschäftigt haben, müssen mit ernsthaften rechtlichen Konsequenzen rechnen. Sie machen sich demnach des Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Aufenthaltsgesetz strafbar, was mit Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren geahndet werden kann.
Bedeutung für die Bauindustrie und die Gesellschaft
Diese Vorfälle werfen ein Schlaglicht auf ein weit verbreitetes Problem innerhalb der Bauindustrie, wo häufig auf illegale Arbeitskräfte zurückgegriffen wird. Diese Praxis kann nicht nur die Rechte und Sicherheit der betroffenen Arbeitnehmer gefährden, sondern schadet auch der regulären Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, die sich an die geltenden Gesetze halten. Das Vertrauen in die Bauwirtschaft kann durch solche Verstöße erheblich beeinträchtigt werden, was nicht nur für die Unternehmen, sondern auch für die gesamte Gesellschaft langfristige Auswirkungen haben kann.
Rechtliche Grundlagen
Laut dem § 95 Aufenthaltsgesetz machen sich Drittausländer, die ohne Visum arbeiten, strafbar. Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß anmelden oder Sozialversicherungsbeiträge veruntreuen, begehen zudem eine Straftat nach § 266a StGB, die ebenfalls mit empfindlichen Strafen geahndet werden kann.
– NAG