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Wirecard-Pleite: OLG München sichert Aktionären neue Chancen auf Schadensersatz!

Eine wegweisende Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) München in Bezug auf die Wirecard AG, die durch massive finanzielle Skandale in den Jahren 2019 und 2020 in den Fokus der Öffentlichkeit geriet. In einem Teil- und Zwischenurteil vom 17. September 2024 stellte das OLG klar, dass Schadensersatzansprüche von Wirecard-Aktionären als Insolvenzforderungen anerkannt werden. Dies bedeutet, dass diese Ansprüche nicht erst im Rahmen einer hypothetischen Verteilung von Liquidationsüberschüssen im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden müssen.

Im Originalfall klagte eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, die für institutionelle Anleger Wirecard-Aktien zwischen 2015 und 2020 gekauft hatte. Nach dem Bekanntwerden des Betrugs und der darauffolgenden Insolvenz im Jahr 2020 forderte die Klägerin Schadensersatz. Diese Forderungen beruhen auf den angeblich falschen Informationen, die Wirecard über Jahre verbreitete und die entscheidend für die Investitionsentscheidungen der Anleger waren. Im Insolvenzverfahren stellte sich die Kernfrage, ob die Klägerin, die sich durch diese täuschenden Informationen geschädigt fühlte, ihre Ansprüche an der Verteilung der Insolvenzmasse geltend machen kann oder ob sie erst nach anderen Gläubigern in der Reihe stehen müsste.

Rechtsentwicklung und frühere Urteile

Das Landgericht (LG) München hatte zuvor entschieden, dass die Forderungen der Klägerin sich im Nachrang befinden, da sie als Aktionärin bewusst Eigenkapital in Wirecard investiert hatte. Dies hätte zur Folge gehabt, dass ihre Ansprüche erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger, einschließlich der nachrangigen, berücksichtigt würden. Doch das OLG München wies diese Sichtweise vehement zurück und stellte fest, dass die Besonderheit des Falls darin läge, dass die Ansprüche der Klägerin durch unlautere Handlungen der Vorstandsmitglieder entstanden sind. Diese Ansprüche sind daher als Drittgläubigerforderungen zu betrachten, die den gleichen Rang wie andere deliktische Ansprüche einnehmen.

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Die Entscheidung des OLG München, das die Schadensersatzansprüche als Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 der Insolvenzordnung (InsO) einstuft, bietet den geschädigten Aktionären neue Hoffnung, ihre Ansprüche in der Insolvenz geltend zu machen. Dies könnte bedeuten, dass sie besser positioniert sind, um am bereits reduzierten Vermögensbestand der Wirecard AG teilzuhaben, bevor sich die restlichen Vermögenswerte auf andere Gläubiger verteilen.

Ausblick auf mögliche Rechtsfolgen

Die Entscheidung des OLG München ist besonders bemerkenswert, da sie die Revision gegen das Urteil zuließ. Es wird erwartet, dass der Insolvenzverwalter diese Möglichkeit nutzen wird, was solange für weiteren Rechtsstreit sorgen könnte. Der Bundesgerichtshof (BGH) wird in naher Zukunft entscheiden müssen, da die Fragen zur Behandlung deliktischer Ansprüche von Aktionären speziell in der Insolvenz eine rechtliche Streitfrage darstellen, die noch nicht abschließend geklärt ist. Ein solches Urteil könnte die Rechtsprechung in Deutschland nachhaltig beeinflussen und dazu führen, dass geschädigte Aktionäre berechtigte Ansprüche an den Insolvenzmasseverteilungen geltend machen können.

Mit dieser Entscheidung könnte nicht nur das Schicksal der betroffenen Aktionäre, sondern auch die zukünftige Handhabung von ähnlichen Fällen in der Insolvenzpraxis einen neuen Bedeutungsgrad erhalten. Eine umfassende Analyse der rechtlichen Implikationen ist weiterhin erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die verschiedene juristische Auslegung durch die Instanzgerichte. Für nähere Informationen zu diesem Thema verweisen wir auf einen Artikel auf www.haufe.de.

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