Im Oberallgäu ist das Landratsamt nun aktiv geworden, um der steigenden Zahl an Schäden durch Biber entgegenzuwirken. Die Behörde hat Vorschriften erlassen, die den Fang und die Tötung dieser geschützten Tiere unter bestimmten Bedingungen erlauben. Diese Entscheidung, die aus der Notwendigkeit resultiert, die Sicherheit der Infrastruktur sowie den Schutz der landwirtschaftlichen Betriebe zu gewährleisten, sorgte für Aufregung und brachte den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) dazu, gegen die sogenannte Allgemeinverfügung zu klagen.
Eine Sprecherin des Landratsamtes, Anja Neuhauser, unterstrich die Situation: Die Schäden durch Biber haben sich erheblich ausgeweitet. Diese Nagetiere wurden verantwortlich gemacht für unterhöhlte Bahndämme, die Gefährdung der Trinkwasserversorgung und Schäden an Straßen sowie landwirtschaftlichen Flächen. Vor kurzem musste beispielsweise ein Traktor geborgen werden, der in eine von Bibern gegrabene Röhre eingebrochen war, was die Situation zusätzlich verschärft hat.
Regelung des Biberabschusses
Der Schutzstatus der Biber wird ausgesetzt, um gezielte Maßnahmen gegen die Tiere zu ermöglichen. Die neue Verfügung erlaubt es, Biber vom 1. September bis 15. März zu fangen und zu töten, allerdings nur in definierten Bereichen wie Fischteichanlagen und an Verkehrsinfrastrukturen innerhalb eines Schutzabstands von 30 Metern zu Straßen und Schienen. bewilligt werden. Diese Regelung gilt nicht für Naturschutzgebiete.
Um dem erforderlichen Verfahren nachzukommen, müssen Jäger, die die Biber bejagen wollen, nachweisen, dass sie das nötige Wissen besitzen und von der Unteren Naturschutzbehörde im Oberallgäu autorisiert sind. Ein Abschuss wird nur im Einvernehmen mit dem jeweiligen Grundeigentümer und dem jagdberechtigten Revierinhaber durchgeführt.
Büchsenpatronen und Verwertung der Tiere
Besondere Vorschriften gelten auch für die bei den Abschüssen zu verwendenden Büchsenpatronen; diese müssen ein Mindestkaliber von 6,5 Millimetern aufweisen. In der Verfügung wird ebenfalls auf den richtigen Umgang mit Biberdämmen und Biberburgen eingegangen.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Regelung zum Besitz der geschossenen Biber. Das Naturschutzgesetz verbietet grundsätzlich den Besitz von Bibern, einschließlich ihrer Teile und Erzeugnisse. Ausnahmen gelten jedoch für die Personen, die zur Tötung der Tiere berechtigt sind, somit ist auch der Verzehr und die Verarbeitung für private Zwecke erlaubt.
Gerade die Klage des BUND wird weiterer Aufmerksamkeit gewürdigt, da sie wahrscheinlich nicht nur Auswirkungen auf die aktuelle Verfügung hat, sondern auch auf künftige Regelungen und den Umgang mit dem Tierbestand. Der Ausgang dieses Rechtsstreits könnte nicht nur die Biberpopulation im Oberallgäu beeinflussen, sondern auch zu einem landesweiten Diskurs über den Umgang mit geschützten Tierarten führen. Experten und Umweltschützer warten gebannt auf die Entwicklungen und möglicherweise eine Neuausrichtung der Naturschutzpolitik in Deutschland.
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