Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich zwei Organklagen der AfD-Bundestagsfraktion abgewiesen und dabei wichtige Grundsätze hinsichtlich der Gleichbehandlung und der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages bekräftigt. Die Entscheidung, die einstimmig gefasst wurde, bezieht sich auf die Abwahl des AfD-Vorsitzenden des Rechtsausschusses sowie auf die Wahlen zu den Vorsitzenden dreier Ausschüsse während der 20. Wahlperiode.
Im Rahmen der ersten Klage kritisierte die AfD die Abwahl ihres Vorsitzenden im Rechtsausschuss, die im Jahr 2019 stattgefunden hatte. Die Abgeordneten argumentierten, dass ihre Gleichbehandlungsrechte gemäß Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes verletzt wurden. Das Bundesverfassungsgericht hob hervor, dass die Zuweisung von Ausschussvorsitzen und die Abwahl von Vorsitzenden im Rahmen der Geschäftsordnungsautonomie des Parlaments stattfinden. Daraus folgt, dass die AfD in dieser Angelegenheit keinen besonderen rechtlichen Schutz genießt.
Die Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses
Die Abwahl des Vorsitzenden wurde als rechtmäßig angesehen, da die Geschäftsordnung des Bundestages keine speziellen Regelungen für die Abwahl von Vorsitzenden vorsieht, jedoch zur Effizienz und Funktionsfähigkeit der Ausschüsse beiträgt. Der Rechtsausschuss hatte mit 37 Ja-Stimmen gegen 6 Nein-Stimmen abgestimmt und damit die Abwahl beschlossen. Dies entspreche den Anforderungen an einen effektiven Ausschussbetrieb, so das Gericht.
Die zweite Klage bezog sich auf die Durchführung von Wahlen zu den Vorsitzenden des Innen-, Gesundheits- und Entwicklungsausschusses, bei denen die Kandidaten der AfD keine Mehrheit erhielten. Die AfD beanstandete, dass sie aufgrund dieser Wahlen in ihrem Recht auf Gleichbehandlung benachteiligt worden sei. Auch diese Klage wurde abgewiesen, da die Wahlen im Einklang mit dem Prinzip der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung durchgeführt wurden.
Recht auf Gleichbehandlung
Das Gericht stellte fest, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung sich nicht nur auf die Mitwirkung an der Willensbildung des Bundestages erstreckt, sondern auch auf die genaue Handhabung von Verfahrensfragen innerhalb der Ausschüsse. Die Durchführung von Wahlen und die Abwahl von Ausschussvorsitzenden sind in diesem Kontext keine spezifischen Rechte, sondern fallen unter den geschäftlichen Spielraum des Bundestages.
Hierbei wurde auch betont, dass die AfD-Fraktion, obwohl sie das Recht auf Gleichbehandlung hat, nicht bei den Vorgesprächen oder Abstimmungen zu den Ausschussvorsitzen zwingend Vorteile erwarten kann. Das Gericht hat die Entscheidung, bei den Wahlen und der Abwahl von Vorsitzenden den Mehrheitswillen des Ausschusses das entscheidende Kriterium zu lassen, für verfassungskonform angesehen.
Die Argumentation stützt sich auf den Grundsatz der parlamentarischen Demokratie, dass demokratische Entscheidungen reversibel sind und a priori keine Fraktion auf ein bestimmtes Wahlergebnis bestehen kann. Solche Regelungen sind im rechtlichen Rahmen des Bundestages fest verankert und dienen der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments.
Diese Entscheidungen sind von erheblicher Relevanz, weil sie nicht nur für die AfD-Bundestagsfraktion, sondern für alle Fraktionen im Bundestag grundlegende Prinzipien der Gleichbehandlung und der internen Organisation des Parlaments bekräftigen.