Mainz

Werbeanhänger und Protestplakate: Gericht verbietet illegale Anlagen!

Werbung auf Anhängern und politische Plakate im Außenbereich sind unzulässig und müssen entfernt werden, entschied das Verwaltungsgericht Mainz am 25. September 2024 – ein strenger Richterspruch für Grundstückseigentümer und ein klarer Hinweis auf die Grenzen der Werbefreiheit!

Ein neues Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz hat entschieden, dass Fahrzeuganhänger mit aufgedruckter Werbung sowie politische Protestplakate auf Grundstücken im Außenbereich nicht erlaubt sind. Diese Entscheidung kann weitreichende Auswirkungen auf die Nutzung von unbebauten Flächen in Deutschland haben.

Im konkreten Fall war die Klägerin Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks, das an zwei Gemeindestraßen angrenzt. Dort stand ein abgemeldeter Fahrzeuganhänger, der dreiseitig mit Werbung für ihr Geschäft in einer benachbarten Stadt versehen war. Zudem waren in unmittelbarer Nähe zwei Plakate aufgestellt, die sich gegen Entscheidungen der Gemeinde richteten. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde forderte die Klägerin auf, diese Objekte zu entfernen, da sie als Werbeanlagen gelten und damit gegen § 52 Abs. 3 der Landesbauordnung verstoßen würden. Es drohte ein Zwangsgeld, sollte die Klage ignoriert werden.

Welchen rechtlichen Rahmen gibt es?

Die Klägerin verteidigte sich mit dem Argument, dass die Plakate zwischenzeitlich entfernt worden seien und der Anhänger nicht als bauliche Anlage zu werten sei. Ihrer Meinung nach sei der Anhänger ein mobiles Fahrzeug, das erst durch die Abmeldung seinen Charakter als fahrendes Objekt verloren hätte. Darüber hinaus vertrat sie den Standpunkt, dass das Grundstück nicht im Außenbereich liege, da es sich an einer Ecke befand, die von Wohnbebauung umgeben war.

Kurze Werbeeinblendung

Doch das Gericht wies ihre Argumentation zurück. In der Einschätzung der Richter stellte sich der Anhänger als ortsfeste Einrichtung dar, die permanent auf dem Grundstück abgestellt war. Die Entscheidung basiert auch auf der Auslegung der bauordnungsrechtlichen Vorschrift, die solche Werbeanlagen im Außenbereich nicht gestattet. Ebenso wurde festgestellt, dass politische Plakate ebenfalls unter den Begriff „Werbeanlage“ fallen. Diese Regelung stellt sicher, dass trotz der Einschränkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG) eine saubere Trennung zwischen kommerzieller Werbung und politischer Meinungsäußerung gewahrt bleibt.

Das Urteil hat auch klargestellt, dass das unbebaute Grundstück der Klägerin, trotz seiner Lage in der Nähe von bebauten Flächen, im Außenbereich eingeordnet wird. Der entscheidende Punkt war, dass es keinen zusammenhängenden Wohnbereich mehr bildet. Die von den Gemeindestraßen gesetzte Grenze boxte das Grundstück aus der urbanen Integration aus und kategorisierte es somit als Teil des Außenbereichs der Gemeinde.

Zusätzliche Informationen zur rechtlichen Auslegung brachte das Gericht in Bezug auf die Entfernungspflichten hervor. Auch bei der vorübergehenden Beseitigung besteht die Verpflichtung, rechtmäßige Bedingungen zu schaffen, was das Verbot der Wiederanbringung der als unzulässig bewerteten Objekte einschließt. Dies betont die Notwendigkeit, definitive Entscheidungen zu treffen und rechtliche Klarheit zu schaffen.

(Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 25. September 2024, 3 K 738/23.MZ)

Die vollständigen Details und das Urteil sind hier einsehbar.

(c) VG Mainz, 01.10.2024

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