Im Streit um den Scharteberg in Kirchweiler hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz eine klare Richtung angedeutet. Der Berg, der als über 600.000 Jahre alt gilt und seit 1938 durch ein Gesetz aus der NS-Zeit als Naturdenkmal geschützt ist, steht im Fokus, da eine Abbaufirma plant, dessen Gipfel abzutragen. Diese Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen auf andere Naturdenkmäler in der Vulkaneifel haben, wie Naturschutzverbände warnen.
Das OVG Koblenz hat heute die Verhandlung einer bergrechtlichen Berufung geschlossen und die Vorsitzende Richterin deutete an: „Wir meinen, dass der Scharteberg kein Naturdenkmal ist.“ Ein schriftliches Urteil wird in den kommenden Wochen erwartet. Diese Entwicklung weckt besorgte Stimmen bei Umweltschützern, die um den Schutz anderer Naturdenkmäler fürchten.
Die Hintergründe der Klage
Die Abbaufirma, die zurzeit bereits Lavagestein am Fuß des Schartebergs gewinnt, hat gegen ein Verbot des Landesamtes für Geologie und Bergbau geklagt. Dieses Verbot untersagt die Abgrabung der Gipfel des Schartebergs, die man für den Bau von Sportstätten verwenden wollte. Die Richterin stellte außerdem klar, dass der Gipfel seit 1948 einen speziellen Schutz hat, der nicht verletzt werden darf.
Das Argument der Firma beruht darauf, dass die Naturdenkmal-Einstufung des Schartebergs rechtlich fragwürdig sei. In der ersten Instanz hatte das Verwaltungsgericht Trier die Klage abgewiesen und die Einzigartigkeit des Berges bestätigt, was für eine Klassifizierung als Naturdenkmal notwendig ist. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Scharteberg tatsächlich die Anforderungen für diesen Status erfüllt.
In der heutigen Verhandlung äußerte die Vorsitzende Richterin ihr Unbehagen über die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Sie argumentierte, dass die Kriterien zur Definition eines Naturdenkmals nicht erfüllt seien, da der Scharteberg in seiner Form und Ausprägung nicht klar abgrenzbar ist. Andere kleinere Naturschutzobjekte in der Vulkaneifel haben dagegen eindeutigere Merkmale.
Gemeinsame Meinung von Kläger und Beklagtem
Interessanterweise decken sich die Auffassungen der Abbaufirma und des beklagten Landesamtes in wesentlichen Punkten. Beide haben Zweifel an der rechtlichen Einordnung des Schartebergs als Naturdenkmal. Diese Einigkeit sorgt für Verwirrung über die rechtlichen Grundlagen, die für den Schutz des Schartebergs entscheidend sind. Die Richterin stellte fest: „Der Scharteberg mag schützenswert sein, aber nicht als Naturdenkmal. Vielleicht ist es die falsche Schutzkategorie.“
Vertreter des Kreises Vulkaneifel, die dem Verfahren beigeladen sind, wiesen jedoch auf die klare Abgrenzung des Berges hin. Sie argumentieren, dass die charakteristischen Merkmale des Schartebergs aus verschiedenen Perspektiven sehr wohl wahrnehmbar sind und als schützenswert gelten müssen.
Ein Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde äußerte sich nach der Verhandlung enttäuscht über die rechtlichen Bewertungen und forderte eine klare Definition der Abgrenzungsmerkmale, die die Richter als nicht ausreichend erachteten. Die Verwirrung ergibt sich insbesondere aus den unterschiedlichen Schutzkategorien aus der NS-Zeit, die zu dieser Rechtslage geführt haben.
Mit der bevorstehenden Urteilsverkündung im Fall des Schartebergs bleibt abzuwarten, welche Schritte die Beteiligten unternehmen werden. Ein Vertreter des Kreises hat bereits betont, dass man den Berg nicht aufgeben werde. Die Frage bleibt: Gibt es vielleicht andere Gesetze, die den Scharteberg vor einer vollständigen Zerstörung bewahren können?
Für mehr Informationen zu diesem Thema, siehe die aktuelle Berichterstattung auf www.swr.de.