Ein sensationelles Urteil aus Koblenz! Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass das Verbot des Lavasandabbaus im Naturdenkmal Scharteberg im Landkreis Vulkaneifel rechtswidrig ist. Die Klägerin, die bereits Lavasand abbaut, hatte gegen die restriktiven Bestimmungen geklagt, die ihr den Abbau im geschützten Bereich untersagten.
Im Kern geht es um die Verordnung zur Sicherstellung von Naturdenkmalen im Kreis Daun, die den Gipfel des Schartebergs oberhalb der Höhenlinie 640 schützt. Doch das Gericht stellte klar: Diese Verordnung ist unwirksam, da die Voraussetzungen für den Schutz des Gipfels nicht erfüllt sind. Naturdenkmale müssen laut Reichsnaturschutzgesetz besondere Einzelschöpfungen der Natur sein, die sich klar von ihrer Umgebung abheben – und genau das ist hier nicht der Fall!
Rechtswidriges Verbot aufgehoben
Das Verwaltungsgericht hatte zuvor die Klage der Klägerin abgewiesen, doch das Oberverwaltungsgericht hob diese Entscheidung auf und erklärte die Nebenbestimmungen des beklagten Landes Rheinland-Pfalz für rechtswidrig. Der Gipfel des Schartebergs ist optisch nicht ausreichend von der Umgebung abgrenzbar, was bedeutet, dass er nicht die Kriterien für einen Schutz als Naturdenkmal erfüllt. Das Gericht stellte fest, dass der Rückgriff auf die Höhenlinie lediglich eine kartenmäßige Abgrenzung darstellt, ohne dass das Denkmal in der Natur erkennbar ist. Daher kann das Verbot des Abbaus nicht auf die Verordnung Naturdenkmale Daun gestützt werden.
Das Urteil, das am 8. Oktober 2024 verkündet wurde, könnte weitreichende Folgen für den Lavasandabbau in der Region haben. Die Frage, ob ein Abbauverbot aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet „Zwischen Ueß und Kyll“ besteht, bleibt jedoch offen und muss noch im Verwaltungsweg geklärt werden. Die Klägerin kann nun auf eine Rückkehr zum Abbau hoffen, während die rechtlichen Auseinandersetzungen um den Scharteberg weitergehen.