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Preisirreführung bei Netto: Gerichtshof erklärt Werbe-Trick für unzulässig!

In einem aktuellen Rechtsstreit sieht sich die Supermarktkette Netto mit erheblichen Vorwürfen konfrontiert, die sich um ein Werbematerial drehen. Der Fall betrifft einen Handzettel, auf dem verschiedene Preisangaben für Jacobs-Kaffee gemacht wurden. Diese umfassten den aktuellen Preis von 4,44 Euro, einen als Streichpreis bezeichneten früheren Preis von 6,99 Euro und eine Berechnung eines Preisvorteils von 36 Prozent. Zudem war eine Fußnote vorhanden, die den letzten Preis der vergangenen 30 Tage ebenfalls mit 4,44 Euro anführt.

Die Richter des Oberlandesgerichts Nürnberg formulierten in ihrem Urteil, dass der Text in der Fußnote „vollkommen unklar und missverständlich“ sei. Es wurde kritisiert, dass die Fülle von Informationen und das Verhältnis zwischen Regel und Ausnahme zu Verwirrung führen könnten. Dies könnte die Verbraucher in die Irre führen, was in der Werbung ausdrücklich vermieden werden sollte.

Relevanz des Urteils

Besonders hervorzuheben ist, dass das OLG Nürnberg sich nicht die Zeit genommen hat, auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Fall Aldi zu warten, um eine eventuelle Irreführung auf Basis der Preisangaben zu bewerten. Laut der Beurteilung wäre auch die Verwendung der Prozentangabe im Netto-Prospekt unzulässig, da diese auf den zuletzt geforderten Preis bezogen sei und nicht auf einen tatsächlichen Vergleichspreis.

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Die Möglichkeit einer Revision zum Bundesgerichtshof wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils von den Richtern zugelassen. Dies zeigt nicht nur die Ernsthaftigkeit der Anschuldigungen gegen Netto, sondern auch die potenziellen weitreichenden Folgen für die Werbung im Lebensmitteleinzelhandel.

Interessanterweise hat sich Netto entschieden, keine Stellungnahme zu dem laufenden Verfahren abzugeben. Dies könnte darauf hindeuten, dass das Unternehmen die rechtlichen Schritte sorgfältig abwägen möchte. Zusätzlich ist zu beachten, dass bereits ein weiteres Verfahren gegen Netto beim OLG Nürnberg anhängig ist, welches ebenfalls die strittigen Prozentangaben in der Werbung angeht. Hier ist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg der Kläger.

Die Entscheidung des Gerichts und die laufenden Verfahren werfen ein Schlaglicht auf die Komplexität von Werbebeschränkungen im Einzelhandel. Für Verbraucher bedeutet dies, dass es wichtig ist, aufmerksam zu sein, wenn sie Werbematerialien betrachten, um mögliche Missverständnisse bei Preisangaben zu vermeiden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen rund um die Transparenz von Preisen und Angeboten werden weiterhin ein bedeutendes Thema bleiben, da die Gerichte und die Aufsichtsgremien strenger gegen irreführende Werbung vorgehen.

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Quelle/Referenz
chip.de

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